- 30. Januar 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen +++ Bücher führen +++ Steuer für Partner +++ Hinweis auf E-Mail entbehrlich

Verwertungsverbot von ­Zufalls­erkenntnissen
Besteuerungsverfahren

Verwertungsverbot von ­Zufallserkenntnissen

Zufalls­erkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Be­schuldigten durch­geführten Telefon­überwachung gewonnen werden, dürfen in einem Besteuerungs­verfahren gegen den Betroffenen nicht verwendet werden (Verwertungs­verbot), wenn die dem Betroffenen im Haftungs­bescheid zur Last gelegte Straftat die Anordnung einer Telefon­über­wachung straf­prozess­rechtlich nicht gerecht­fertigt hätte. Dies hat der Bundes­finanzhof (BFH) klargestellt (Beschluss vom 24.4.2013 VII B 202/12).
§ 477 Abs. 2 der Straf­prozess­ordnung (StPO) lasse die Verwertung von Erkennt­nissen, die in einem anderen Straf­verfahren gewonnen wurden, nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungs­schuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können (LEXinform Dok.-Nr. 5907325).

Steuer für Partner
Person statt Kapital

Steuer für Partner

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 Folgendes mitgeteilt:
„Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist –wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt unberührt. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.“
Mit dem Begriff „berufsfremde Person“ stellt das BMF in diesem Zusammenhang auf solche Personen ab, die keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG ausüben. Solche Personen sind allerdings bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen.

Bücher führen
BMF regelt Steuerfragen für Freiberufler

Bücher führen

Für Unruhe in der Praxis der Frei­berufler sorgte in den letzten Monaten der Begriff: Bücher führen. Als Reaktion auf das Urteil des Bundes­finanzhofs vom 22. Juli 2010 (Az.: V R 4/09) erläuterte das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 31. Juli 2013, unter welchen Voraus­setzungen Frei­beruflern die Berechnung der Umsatz­steuer nach verein­nahmten Ent­gelten genehmigt wird (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Eine Genehmigung ist danach aus­geschlossen, sobald ein Frei­berufler für seine Umsätze Bücher führt. Dabei ist uner­heblich, ob die Bücher frei­willig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geführt werden.
Das BMF stellt klar, dass nur dann Bücher geführt werden, wenn der Frei­berufler seinen Gewinn durch den Betriebs­vermögens­vergleich (§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Das Führen von Auf­zeichnungen für die Erstellung einer Einnahmen­überschus­srechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) schließt eine Genehmigung nicht aus. Auch das Führen einer OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen ist für die Gewährung der Ist-Versteuerung unschädlich.

Hinweis auf E-Mail entbehrlich
Rechtsbehelfsbelehrung

Hinweis auf E-Mail entbehrlich

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: schriftlich). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. November 2013 (X R 2/12) entschieden.