Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen +++ Bücher führen +++ Steuer für Partner +++ Hinweis auf E-Mail entbehrlich
Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen
Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen werden, dürfen in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen nicht verwendet werden (Verwertungsverbot), wenn die dem Betroffenen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat die Anordnung einer Telefonüberwachung strafprozessrechtlich nicht gerechtfertigt hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Beschluss vom 24.4.2013 VII B 202/12).
§ 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung von Erkenntnissen, die in einem anderen Strafverfahren gewonnen wurden, nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können (LEXinform Dok.-Nr. 5907325).
Steuer für Partner
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 Folgendes mitgeteilt:
„Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist –wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt unberührt. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.“
Mit dem Begriff „berufsfremde Person“ stellt das BMF in diesem Zusammenhang auf solche Personen ab, die keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG ausüben. Solche Personen sind allerdings bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen.
Bücher führen
Für Unruhe in der Praxis der Freiberufler sorgte in den letzten Monaten der Begriff: Bücher führen. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2010 (Az.: V R 4/09) erläuterte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 31. Juli 2013, unter welchen Voraussetzungen Freiberuflern die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten genehmigt wird (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Eine Genehmigung ist danach ausgeschlossen, sobald ein Freiberufler für seine Umsätze Bücher führt. Dabei ist unerheblich, ob die Bücher freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geführt werden.
Das BMF stellt klar, dass nur dann Bücher geführt werden, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) schließt eine Genehmigung nicht aus. Auch das Führen einer OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen ist für die Gewährung der Ist-Versteuerung unschädlich.
Hinweis auf E-Mail entbehrlich
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: schriftlich). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. November 2013 (X R 2/12) entschieden.