- 27. Februar 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Vorrang des Unionsrechts +++ Erst Bildung, dann Abzug +++ Einreichung per Telefax

Vorrang des Unionsrechts

Ein Pferd und die Umsatzsteuer

Vorrang des Unionsrechts

In seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 17/13) hat der Bundes­finanzhof (BFH) dem Unter­nehmer das Recht zuge­sprochen, sich im Rahmen des Vor­steuer­abzugs auch dann auf das Unions­recht zu berufen, wenn die für einen Umsatz ge­schuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht.
Die Ent­scheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlacht­pferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem er­mäßigten Steuer­satz. Unions­rechtlich ist das nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlacht­pferde, nicht aber auch für Spring­pferde zulässig.
Nach dem sogenannten Anwendungsvorrang ist aber Unionsrecht anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. Für den Kläger als Abnehmer des Springpferdes ist es günstiger, den Vorsteuerabzug nach dem höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen, statt zum Vorsteuerabzug nur im Umfang des ermäßigten Steuersatzes berechtigt zu sein und den steuerlichen Differenzbetrag vom Verkäufer zurückfordern zu müssen (LEXinform 0929555).

Erst Bildung, dann Abzug

Kosten eines Studiums

Erst Bildung, dann Abzug

Mit Urteil vom 5. November 2013 (VIII R 22/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG zum 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004 (LEXinform 0929138).

Einreichung per Telefax

Einkommensteuererklärung

Einreichung per Telefax

Der 1. Senat des FG hat mit Urteil vom 19. September 2013 (Az. 1 K 166/12) erkannt, dass ein Antrag auf Durchführung einer Ein­kommen­steuer­veranlagung wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden kann. Letzteres hatte dies auf der Grundlage des – für das Finanzamt bindenden – BMF-Schreibens vom 20. Januar 2003 IV D 2 – S-0321-4/03 (BStBl I 2003, 74) anders gesehen und die Durchführung der Antrags­ver­anlagung verweigert. Sehe das Gesetz – wie bei Ein­kommen­steuer­erklärungen und entsprechend auch bei Anträgen auf Durchführung einer Einkommen­steuer­veranlagung – eine eigenhändige Unterschrift des Steuer­pflichtigen vor, so müsse diese Unterschrift auch im Original und nicht lediglich als (Telefax-) Kopie vorgelegt werden.
Dieser Sichtweise ist der 1. Senat nicht gefolgt. Mit der eigen­händigen Ableistung der Unter­schrift durch den Steuer­pflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungs­inhalts sei dem Sinn und Zweck der „Eigen­händigkeit“ der Unterschrift (Absender­identi­fikation, Warn­funktion, Ver­ant­wortungs­übernahme für den Erklärungsinhalt) in Gänze Genüge getan. Die Unterschrift des Steuer­pflichtigen auf dem Original der Erklärung erfülle alle diese Funktionen und zwar schon im Zeitpunkt der Unter­schriften­leistung. Darauf, ob der Steuer­pflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-) Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe.