Kein steuerlicher Abzug +++ Befreiung von der Rentenversicherungspflicht +++ Keine deutsche Besonderheit +++ Niedrige Altersgrenze gekippt
Kein steuerlicher Abzug
Fotovoltaikanlagen
Kein steuerlicher Abzug
Der Bundesfinanzhof hat entschieden (17.10.2013, Az. III R 27/12), dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.
Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Fotovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin unter anderem eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage.
Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Fotovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs ,Stromerzeugung’ gehören.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Minijobs
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1. Januar 2013 hatten Betriebsprüfer in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fristgerecht erfolgte. Lagen die Meldungen nicht vor, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus und forderten die Beiträge entsprechend nach. In ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale nun Entwarnung und verlängert für betroffene Arbeitgeber die Frist zur Meldung der Befreiung bis zum 30. Juni 2014.
Keine deutsche Besonderheit
Strafbefreiende Selbstanzeige
Keine deutsche Besonderheit
Neben Deutschland haben fünf weitere G-20-Staaten Regelungen zur strafbefreienden beziehungsweise strafmildernden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Bundesregierung nennt die Länder Australien, Brasilien, Frankreich, Großbritannien und die USA. Ähnliche Instrumente wie die strafbefreiende Selbstanzeige würden auch in der Schweiz und in Österreich existieren „und zeigen, dass die Selbstanzeige keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung darstellt“. In Griechenland sei ein Gesetzentwurf zur Selbstanzeige angekündigt worden. Amnestien gab es zum Teil mehrmals in Argentinien, Brasilien, China, Großbritannien, Italien, Mexiko, Russland, Südafrika, in der Türkei sowie in den USA.
Niedrige Altersgrenze gekippt
Betriebsrente
Niedrige Altersgrenze gekippt
Ältere Mitarbeiter dürfen nicht unangemessen von Leistungen aus der Betriebsrente ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Az. 3 AZR 69/12). Demnach verstößt die Bedingung einer zehnjährigen Wartezeit bis zum 55. Lebensjahr gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau seit 1999 bei einer Bank in Baden-Württemberg beschäftigt und hatte dort Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Ausscheiden mit 65 Jahren zugesagt bekommen. Voraussetzung war aber, dass Arbeitnehmer bereits mit 55 Jahren zehn Jahre Betriebszugehörigkeit hinter sich hatten. Dagegen hatte die Mitarbeiterin erfolgreich geklagt.