Steuerfreie Lieferung von Pocket Bikes +++ „Cum-ex-Geschäfte“ +++ Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung +++ Schneller Rat am Einkaufsort
Steuerfreie Lieferung von Pocket Bikes
Tax-free Rider
Steuerfreie Lieferung von Pocket Bikes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Az. V R 21/11; LEXinform 0928519) entschieden, dass die Lieferung von sogenannten Pocket Bikes an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerfrei ist. Pocket Bikes sind Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe.
In der Sache ging es um die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Die Klägerin sah den Export von Pocket Bikes als umsatzsteuerfrei an, während das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) die Auffassung vertraten, diese Lieferungen seien umsatzsteuerpflichtig, da Pocket Bikes nicht für den Personentransport bestimmt seien, sondern nur für sportliche Zwecke und zum Umherfahren auf privatem Gelände genutzt werden könnten. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt: Die Steuerfreiheit erfasse zwar bei unionsrechtskonformer Auslegung nur motorbetriebene Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt seien. Darunter fielen aber auch solche Fahrzeuge, die lediglich für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet würden.
„Cum-ex-Geschäfte“
Anspruchslos
„Cum-ex-Geschäfte“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16. April 2014 über die viel diskutierte Rechtsfrage der Cum-ex-Geschäfte entschieden, bekanntlich ein Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).
Der BFH hat im entschiedenen Fall das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers verneint. Da er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte erzielte, fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
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Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Unter www.bundesfinanzministerium.de finden Sie Informationen und die Arbeitshilfe.
Schneller Rat am Einkaufsort
Ende der Label-Gläubigkeit
Schneller Rat am Einkaufsort
Eine neue Label-App sorgt seit dem 29. April 2014 für mehr Durchblick im Label-Dschungel. Mit der App können sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig direkt am Einkaufsort informieren, was sich hinter den einzelnen Labels verbirgt und wie zuverlässig sie sind.
Die neue Label-App kann kostenlos unter dem Stichwort „Label-online“ für Smartphones mit Android- und iOS-Betriebssystemen in den bekannten App-Stores heruntergeladen werden. Bis Ende des Jahres sollen Profile von 600 Labels abrufbar sein.