- 26. Juni 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Steuerfreie Lieferung von Pocket Bikes +++ „Cum-ex-Geschäfte“ +++ Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung +++ Schneller Rat am Einkaufsort

Steuerfreie Lieferung von Pocket Bikes

Tax-free Rider

Steuerfreie Lieferung von Pocket Bikes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Az. V R 21/11; LEXinform 0928519) entschieden, dass die Lieferung von sogenannten Pocket Bikes an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerfrei ist. Pocket Bikes sind Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe.

In der Sache ging es um die Reich­weite der Umsatz­steuer­be­freiung für die inner­ge­mein­schaft­liche Lieferung neuer Fahr­zeuge. Die Klägerin sah den Export von Pocket Bikes als um­satz­steuer­frei an, während das Finanz­amt und das Finanz­gericht (FG) die Auf­fassung vertraten, diese Liefe­rungen seien um­satz­steuer­pflichtig, da Pocket Bikes nicht für den Personen­trans­port bestimmt seien, sondern nur für sport­liche Zwecke und zum Um­her­fahren auf privatem Gelände genutzt werden könnten. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt: Die Steuer­frei­heit erfasse zwar bei unions­rechts­kon­former Auslegung nur motor­be­triebene Land­fahr­zeuge, die zur Personen- oder Güter­be­för­derung bestimmt seien. Darunter fielen aber auch solche Fahr­zeuge, die ledig­lich für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet würden.

„Cum-ex-Geschäfte“

Anspruchslos

„Cum-ex-Geschäfte“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16. April 2014 über die viel diskutierte Rechtsfrage der Cum-ex-Geschäfte entschieden, bekanntlich ein Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapital­er­trag­steuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).

Der BFH hat im entschiedenen Fall das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers verneint. Da er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte erzielte, fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung

Teilen und kaufen

Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Unter www.bundesfinanzministerium.de finden Sie Informationen und die Arbeitshilfe.

Schneller Rat am Einkaufsort

Ende der Label-Gläubigkeit

Schneller Rat am Einkaufsort

Eine neue Label-App sorgt seit dem 29. April 2014 für mehr Durchblic­k im Label-Dschungel. Mit der App können sich Ver­brauche­rinnen und Ver­braucher künftig direkt am Einkaufs­ort in­for­mieren, was sich hinter den einzelnen Labels verbirgt und wie zu­ver­lässig sie sind.
Die neue Label-App kann kosten­los unter dem Stich­wort „Label-online“ für Smart­phones mit Android- und iOS-Betriebs­systemen in den bekannten App-Stores heruntergeladen werden. Bis Ende des Jahres sollen Profile von 600 Labels abrufbar sein.