- 25. September 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Pokergewinne nicht steuerfrei+++Keine Festsetzung ohne Begründung+++Fantasiename irreführend

Pokergewinne nicht steuerfrei

Umsatzsteuer

Pokergewinne nicht steuerfrei

Ein professioneller Pokerspieler kann mit seinen Ge­win­nen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Az. 15 K 798/11 U) entschieden.
Der Kläger nahm über einen Zeitraum von min­des­tens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Ein­nah­men, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preis­gel­der gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Als das Finanzamt die Umsätze im Rahmen einer Betriebsprüfung schätzte, wandte sich der Kläger dagegen, weil er seiner Ansicht nach kein Be­rufs­spie­ler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.
Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche zunächst, dass er über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash Games sowie Internetveranstaltungen teilgenommen habe. Er habe sich wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten. Hierfür spreche die Aufgabe der Berufstätigkeit, aber auch der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe.
Daher sei das Finanzamt zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Der Senat hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Keine Festsetzung ohne Begründung

Verzögerungsgeld

Keine Festsetzung ohne Begründung

Mit Urteil vom 24. April 2014 (IV R 25/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Finanzamt (FA) Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist (Volltext: LEXinform, Dok.-Nr. 0928628).
Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mit­wir­kungs­pflich­ten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren.
Um aber eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.
Das FA muss sämtliche Besonderheiten des Streitfalls berücksichtigen und abwägen. Im zugrunde liegenden Fall blieb unberücksichtigt, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hatte und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war.

Fantasiename irreführend

Internet-Impressum

Fantasiename irreführend

Jeder Online-Händler muss ein Impressum bereitstellen, das Angaben über seine Identität sowie Hinweise zur Kontaktaufnahme enthält. Bezeichnet sich ein Einzelunternehmer im Impressum aber als Geschäftsführer, ist das irreführend und kann abgemahnt werden.
So entschied das Oberlandesgericht München (Urteil vom 14. November 2013, 6 U 1888/13). Die Bezeichnung Einzelunternehmer als Geschäftsführer sei zumindest dann unzulässig, wenn das Unternehmen selbst nur mit einem Fantasienamen genannt werde.
Anders sei das Impressum zu beurteilen, wenn hinter der Fantasiebezeichnung der Name des Einzelunternehmers genannt werde, da dann klar sei, dass es sich um keine GmbH, sondern eine Einzelfirma handle.