- 25. Juni 2015

Nachrichten Steuer und Recht

Dienst-Wasch­gang ist ab­setz­bar +++ Aktua­li­sie­rung: Steuer­er­klä­rung per Fax +++ Nachrichten-Ticker

Dienst-Waschgang ist absetzbar

Typische Berufsbekleidung

Dienst-Waschgang ist absetzbar

Wer seine Uniformen oder sonstigen eindeutig berufsbezogenen Kleidungsstücke wäscht – auch in der heimischen Waschmaschine –, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich absetzen.

Aufwendungen für die Reinigung typischer Be­rufs­klei­dung können auch dann als Wer­bungs­kosten gel­tend ge­macht werden, wenn sie im eigenen Haus­halt an­fallen. Ab­zugs­fähig sind nicht nur die un­mit­tel­baren Kosten des Wasch­vor­gangs (Wasser-, Ener­gie­kosten, Spül­mittel und so weiter), sondern auch Auf­wen­dun­gen für die Ab­nut­zung, In­stand­hal­tung und War­tung der für die Rei­ni­gung ein­ge­setz­ten Wasch­maschine. Anhand re­prä­sen­ta­tiver Daten der Ver­brau­cher­schutz­ver­bände oder Hersteller kann man die Reinigungskosten unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen schätzen (FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2014 – 7 K 1704/13). Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die ­Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung nicht den Werbungskosten, sondern den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für die allgemeine ­Lebensführung zuzurechnen. Das gilt dann, wenn die ­Bekleidung nahezu ausschließlich während der Ausübung des Berufs ­getragen wird, aber auch, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt wird, es sei denn, die Verschmutzung ist ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar. Die Ausnahme von diesem Grundsatz greift dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, also um Bekleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der ­Eigenart des Berufs nötig ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG; wie beispielsweise Uniformen, Amts­trach­ten, Kittel und Schutzkleidung).

Steuererklärung per Fax

Aktualisierung

Steuererklärung per Fax

Der BFH hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann (8.10.2014 – VI R 82/13; LEXInform 0442783). Nach § 25 Abs. 3 EStG muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax übermittelt werden kann. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. Die Nachricht aus 6/2015 zur Übermittlung von Steuererklärungen per FAX ist damit überholt.

Nachrichten-Ticker

Nachrichten-Ticker

Einkommensteuer

Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64 EStDV

Außergewöhnliche Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und medizinisch erforderlicher auswärtiger Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen können anerkannt werden, wenn die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV normierten Nachweise erbracht werden (BFH, Urteil v. 15.01.2015 – VI R 85/13).

Negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden (BMF, Schreiben v. 27.05.2015 – IV C 1 – S 2210/15/10001:002).

Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, sind unter gewissen Voraussetzungen als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (BFH, Urteil v. 05.11.2014 – VIII R 29/11).

Bilanzierung

Neuregelungen bei der Gewinnrealisierung von ­Abschlagszahlungen

Der BFH entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich (BFH, Urteil v. 14.05.2014 – VIII R 25/11).