Aufwendungen für eine Feier +++ Nachrichten-Ticker
Aufwendungen für eine Feier
Werbungskosten
Aufwendungen für eine Feier
Ausgaben für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abgezogen werden.
Der BFH hat entschieden (BFH, VI-R-46/14), dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können. Nach Auffassung des BFH kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (zum Beispiel alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Nachrichten-Ticker
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Einkommensteuer/Lohnsteuer
Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Der BFH hat entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden können, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (mindestens zu einem Prozent) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann (BFH, VIII-R-3/14).
Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Das BMF teilt die geltenden Grundsätze bei der Anwendung des am 01.01.2015 in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG mit (BMF, IV-C-5 – S-2332/15/10001)
Umsatzsteuer
Pflegeleistungen durch Mitglieder eines Vereins
Der BFH hat entschieden, dass Pflegeleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei sind, wenn die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Pflegekassen abzuschließen (BFH, V-R-13/14).
Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin
Der BFH hat entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sogenannten Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen kann (BFH, XI-R-35/13).
Steuerliches Verfahrensrecht
Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Der BFH hat entschieden, dass sich der Wert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, nach dem Antrag richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird (BFH, IV-R-13/12).
Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt, im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war (BFH, IX-R-30/14).
Arbeitsrecht
Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln (BAG, 9-AZR-224/14).
Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, 9-Sa-569/15).