Betrügerische Maßnahmen bei der Umsatzsteuer sind strafbare Handlungen mit dem Ziel, den Fiskus zu schädigen. Weil der Umsatzsteuerbetrug ein erhebliches Problem ist, hat der Staat diesen Manipulationen den Kampf angesagt und die Rechtsprechung entsprechend verschärft.
Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richtet sich der Umsatzsteuerbetrug nicht nur darauf, dem Fiskus Steuerzahlungen vorzuenthalten, sondern ihn auch zu Vorsteuererstattungen zu veranlassen. Daher führt der Umsatzsteuerbetrug im Vergleich zur Steuerhinterziehung zu weit gravierenderen Schäden. Da der Umsatzsteuerbetrug in allen Staaten Europas ein erhebliches Problem darstellt, hat es in den letzten Jahren zahlreiche Versuche gegeben, ihn durch eine Verschärfung der Rechtsprechung, durch Einführung von Haftungsvorschriften oder eine Erstattung von Vorsteuern nur gegen Sicherheitsleistung zu bekämpfen.
Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden
Der Umsatzsteuerbetrug basiert häufig darauf, dass ein Beteiligter einen Vorsteuererstattungsanspruch gegen die Finanzbehörden erwirbt, den diese erfüllen müssen, während der Steuerschuldner seinerseits die geschuldete Umsatzsteuer nicht bezahlt. Wie die Umsatzsteuerkarusselle beziehungsweise -ketten funktionieren, wird in dem Artikel „Rotierend hinterziehen“ (DATEV magazin, Ausgabe 08/2016) sehr anschaulich beschrieben. Die Autorin führt dort zu Recht aus, dass die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuerbefreiung beziehungsweise -erstattung zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine entsprechende Bestimmung enthält. Das gilt, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen wird, dass der betroffene Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Nach unserer Erfahrung gehen die Staatsanwaltschaften und Gerichte davon aus, dass anhand untypischer Geschäftsgebaren das Wissenmüssen nachgewiesen werden kann.
Als untypische Geschäftsgebaren werden unter anderem folgende Tatsachen herangezogen:
- Die Marktpreise werden wesentlich unterschritten.
- Die Geschäftsbeziehungen zum Hauptlieferanten sind über den üblichen Rahmen des Geschäfts mit Dritten hinaus sehr eng, persönlich und vertraulich geführt worden.
- Die Verbindlichkeiten werden durch sehr hohe Barbeträge teilweise sehr verzögert und ohne Gewähr von Sicherheiten erfüllt.
Beim Vorliegen derartiger Fälle sind die Staatsanwaltschaften dazu übergegangen, Anklage zu erheben.
Beim Vorliegen derartiger Fälle sind die Staatsanwaltschaften dazu übergegangen, Anklage zu erheben. Rechtskräftige Urteile des Landgerichts Berlin liegen vor. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Mahagében und Dávid (EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Rs. C-80/11 und C-142/11) hält die Staatsanwaltschaft nicht davon ab, das angesprochene Wissenmüssen anzunehmen, obwohl der EuGH klargestellt hat, dass die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Von dem Steuerpflichtigen könne nicht verlangt werden, sich zu vergewissern und Unterlagen darüber vorzulegen, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen vorliegen.
Da die Staatsanwaltschaft also Beweise dafür liefern muss, dass der Steuerpflichtige hätte wissen müssen, dass er sich an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt, geht sie wie folgt vor: Wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren Sachverhalte offenlegt, die zusätzlich zum untypischen Geschäftsgebaren auch den Anfangsverdacht für eine allgemeine Straftat begründen, ist gemäß § 393 Abs. 2 letzter Satz Abgabenordnung (AO) ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat anzunehmen. Das eröffnet die Möglichkeit, die Tatsachen oder Beweismittel aus den Steuerakten in den parallel geführten Strafverfahren entgegen dem gesetzlichen Regelfall doch zu verwenden. Hinsichtlich des besonderen öffentlichen Interesses verweist das Gesetz auf § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO, wonach es schon immer dann vorliegt, wenn:
„(…) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.“
Wenn die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage das besondere öffentliche Interesse annimmt, wird es bei der zurzeit herrschenden Verfolgungsintensität kaum gelingen, Argumente vorzubringen, die das zwingende öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und damit auch die Verwertbarkeit der steuerlichen Erkenntnisse beseitigen. Auf diese Gefahr der Verfolgung von allgemeinen Strafsachen muss der Berater hinweisen, um eigene Haftungsrisiken auszuschließen. Falls die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht einer Straftat (zu Recht oder zu Unrecht) annimmt, wird sie diesen Verdacht in der Regel mit dem Hinweis auf ein untypisches Geschäftsgebaren begründen.
Ausblick
Aus den aufgezeigten Verhaltensmustern der Ermittlungsbehörden folgt, dass es vor Offenlegung von Sachverhalten im Besteuerungsverfahren einer sorgfältigen Prüfung der Gesamtproblematik bedarf. Zusätzlich bietet sich an, eine Vereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen, um die eigene Haftung auszuschließen.
Fotos: chipstudio / MuchMania / Getty Images
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Fachliteratur zum Thema Umsatzsteuerhinterziehung:
Kompaktwissen für Berater: Beratungsanlass Steuerhinterziehung, 2. Auflage, Art.-Nr. 36448
Kompaktwissen für Berater: Die strafbefreiende Selbstanzeige, Art.-Nr. 36881
Mandanten-Info-Broschüre: Mandantenschutz im Steuerstrafrecht, Art.-Nr. 32334