Häusliches Arbeitszimmer - 19. März 2017

Höchstbetrag

Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag gilt nun personenbezogen

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Das hat der BFH entschieden und seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert (BFH, VI-R-53/12, VI-R-86/13, LEXinform [Dok.-Nr. 0445953]). Bislang war der BFH von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt.