Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
Bei Ermittlung der Einkünfte, die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Außensteuergesetz – AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital-)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen Bedingungen die hierdurch veranlassten Minderungen der Einkünfte und verhinderten Erhöhungen der Einkünfte ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG zu korrigieren. Der BFH hat mit dieser Entscheidung (BFH, I-R-94/15) seine bisherige Rechtsprechung insoweit bestätigt.
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