70 Jahre Grundgesetz - 19. August 2019

Die Verfassung, die anfangs keine war

Einst als Pro­vi­so­rium be­schlossen, ist es für viele mitt­ler­weile die beste Ver­fas­sung der Welt – das Grund­gesetz. Die deutsche Ver­fassung hat sich in jedem Fall bewährt, nicht zuletzt vielleicht deshalb, weil sie offen für Ver­än­de­rungen ist.

Zerstörte Städte, hungernde Menschen und ein beginnender Kalter Krieg – das waren die Bedingungen, als 61 Männer und vier Frauen des Parlamentarischen Rats unter Vorsitz ihres Präsidenten Konrad Adenauer monatelang beraten mussten. Die drei westlichen Siegermächte hatten den Auftrag erteilt, eine politische Ordnung herzustellen und dabei die Lehren aus den Fehlern der Weimarer Republik sowie den Verbrechen der Nazidiktatur zu ziehen. Vor allem die USA wollten nach der Währungsreform 1948 nun auch politische Stabilität im beginnenden Ost-West-Konflikt. Statt einer von den Alliierten geforderten verfassungsgebenden Versammlung beriefen die Ministerpräsidenten der Länder jedoch nur einen Parlamentarischen Rat ein. Man wollte seinerzeit die deutsche Teilung nicht durch einen Nationalstaat finalisieren, sondern den vorübergehenden Zustand betonen. Und so trat schließlich am 24. Mai 1949 mit dem Grundgesetz statt einer Verfassung nur ein Provisorium in Kraft. Zugleich war das die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben gute Arbeit geleistet, wenngleich sie seinerzeit nicht alle politischen, gesellschaftlichen sowie technologischen Entwicklungen vorhersehen konnten. In jedem Fall aber beschlossen sie entscheidende Neuerungen, um die Stabilität der Demokratie zu sichern: Stärkung des Parlaments, ein von diesem gewählter Kanzler sowie ein konstruktives Misstrauensvotum, bei dem der Kanzler nur bei gleichzeitiger Wahl eines Nachfolgers gestürzt werden kann; des Weiteren ein Bundespräsident mit vornehmlich repräsentativen Aufgaben, eine föderale Staatsstruktur, ein Demokratie-, Rechts- und Sozialstaatsprinzip sowie ein Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Hüter des Grundgesetzes. Diese provisorische Verfassung wurde im Laufe der Zeit nicht nur hierzulande eine Erfolgsgeschichte, sondern auch ein Exportschlager, der in seiner Vorbildfunktion zeitweise sogar die amerikanische Verfassung ablöste. In den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts diente sie als Musterverfassung für ehemals totalitäre Staaten, wie etwa Spanien, Portugal und Griechenland, sowie später auch in Südamerika und in Asien. Nach 1989 orientierten sich Polen und Tschechien ebenfalls am deutschen Grundgesetz.

Vom Provisorium zur Verfassung

Apropos 1989: Mit dem Fall der Mauer und der damit verbundenen deutschen Einheit stellte sich die Frage, ob sich das wiedervereinigte Deutschland eine neue Verfassung geben oder die ostdeutschen Länder dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten sollten. Da man sich nach dem Ende der DDR für einen Beitritt entschied und so die Vorgabe der Grundgesetz-Präambel von 1949 („Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“) erfüllte, ist aus dem Provisorium 1990 eine endgültige Verfassung, ein Definitivum geworden. Es führt weiterhin die Bezeichnung Grundgesetz. Doch daran scheiden sich die Geister. Für die Kritiker, speziell aus dem rechten politischen Spektrum, hat Deutschland immer noch keine Verfassung, was sich aus Art. 146 GG a.F. ergebe („Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“). Art. 146 GG betone den provisorischen Charakter des Grundgesetzes und beschränke dessen Geltung bis zur Einheit und Freiheit aller Deutschen in einem wiedervereinigten Deutschland. Dem ist entgegenzuhalten, dass man sich seinerzeit für den Weg über einen Beitritt der ostdeutschen Länder nach dem Art. 23 a. F. GG entschied, anstatt den Prozess der Wiedervereinigung über eine gesamtdeutsche Verfassung nach Art. 146 GG durchzuführen. Mit Blick auf seine Präambel verweisen Staatsrechtslehrer darauf, dass das Grundgesetz von Anfang an auch für diejenigen geplant gewesen sei, denen 1949 „mitzuwirken versagt“ war (Josef Isensee). Und nachdem das Ergebnis der ersten demokratischen Volkskammerwahl als Votum für das Grundgesetz zu interpretieren gewesen sei, bestand 1989 kein Grund für eine grundlegende Verfassungsreform (Christian Tomuschat). Schließlich ist es kein Widerspruch, dass die gesamtdeutsche Verfassung weiterhin Grundgesetz heißt. Sie erfüllt alle Funktionen einer Verfassung, sodass die Beibehaltung der ursprünglichen Bezeichnung lediglich historisch bedingt und als Respekt vor der Arbeit des Parlamentarischen Rats zu deuten ist.

Grundrechte bewahren

Die unantastbaren Rechte der Bürger gegenüber dem Staat werden durch die Grundrechte (Art. 1–19 GG) garantiert. Zu nennen sind in erster Linie die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichberechtigung sowie die Religions- und Pressefreiheit. So gibt es 70 Jahre nach seinem Inkrafttreten tatsächlich allen Grund, das Grundgesetz zu feiern. Wir leben in keiner Diktatur, jeder kann seine Meinung frei äußern und niemand muss unterhalb des Existenzminimums leben. Aber stimmt das? Zur Wahrheit gehört auch, dass die Historie des Grundgesetzes die Geschichte des Abbaus und der Einschränkung elementarer Grundrechte ist (Stichworte: Online-Durchsuchungen; Großer Lauschangriff). Die Regelung in Art. 79 Abs. 3 GG besagt, dass die Grundrechte eigentlich, auch im Wege einer Verfassungsänderung, nicht angetastet werden dürfen. Aber viel zu oft heißt es: Sicherheit geht vor Freiheit, wenn die Politik die Freiheitsrechte immer wieder einschränkt, wie Kritiker – vornehmlich aus dem linken Spektrum – monieren (siehe hierzu: [K]ein Grund zum Feiern?, Politmagazin Monitor vom 23.05.2019 [ARD/Mediathek]). Kritiker von links und rechts sehen in der Political Correctness einen permanenten Frontalangriff auf die Presse- und/oder Meinungsfreiheit. Die sogenannte politische Korrektheit unterdrücke bereits prophylaktisch allzu viele Tatsachen und verbanne sie regelrecht aus dem öffentlichen Bereich. Diese gefährliche Selbstzensur sei eine Art ungesetzliches Blasphemieverbot zum Schutz eines höchst unheiligen Zeitgeistes, wird argumentiert. Und da Kinder- und auch Altersarmut hierzulande Fakt sind, sollte die Politik mit Blick auf das bereits angesprochene Sozialstaatsprinzip hier so schnell wie möglich Abhilfe schaffen.

Grundgesetz und europäische Integration

So stellt sich die Frage, ob dem Staatsziel „vereintes Europa“ auch Grenzen gesetzt sind.

Als eine der ersten Verfassungen beschäftigte sich das Grundgesetz mit einer fortgeschrittenen Form der internationalen Zusammenarbeit, wobei supranationale Einrichtungen Hoheitsgewalt auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ausüben. Zunächst beteiligte sich die Bundesrepublik, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 GG, an der europäischen Integration. 1992 wurde mit dem Art. 23 n. F. eine speziellere Grundlage geschaffen, nach der die Verwirklichung eines vereinten Europas erklärtes Staatsziel ist. Danach besteht ein Verfassungsauftrag, an der Entwicklung einer demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Europäischen Union mitzuwirken. Mit Blick auf den Vorrang des Europarechts – auch vor den Verfassungen der Mitgliedstaaten – befürchten Kritiker einen Verlust der nationalen Souveränität, aber auch Identität. So stellt sich die Frage, ob dem Staatsziel „vereintes Europa“ auch Grenzen gesetzt sind. Insoweit lässt sich festhalten, dass die europäische Integration nicht zu Eingriffen in die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten führen darf. Weder dürfen tragende Grundwerte noch Leitideen berührt werden, die zum Kern der jeweiligen Verfassung gehören.

Foto: dpa, Arthit Longwilai/Gettyimages

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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