Nur wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar ist, die Mehrbelastung zu tragen, kann eine Anpassung der Rentenzahlung unterbleiben.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen Arbeitgeber in der Regel nicht als Einmalzahlung, sondern in Form laufender Rentenzahlungen. Die Höhe dieser Rentenzahlung bleibt während des Rentenbezugszeitraums grundsätzlich gleich (das sogenannte Nominalprinzip). Durch den Anstieg der Verbraucherpreise führt das zu einer Entwertung der Betriebsrenten. Diesem Problem begegnet der Gesetzgeber damit, dass der Arbeitgeber (Versorgungsschuldner) alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten prüfen und darüber nach billigem Ermessen entscheiden muss. Bei dieser Prüfung sind die Interessen des Betriebsrentners und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das setzt freilich voraus, dass eine Anpassungsprüfung tatsächlich erfolgt.
Prüfungsrhythmus
§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) legt einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers fest. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner, in der Regel den ehemaligen Arbeitgeber, zur Anpassungsprüfung, und zwar unabhängig davon, auf welchem der fünf Durchführungswege des § 2 BetrAVG (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionsfond) er die betriebliche Altersversorgung durchführt. Die Prüfung war zuletzt durchzuführen zum 1. September 2010 beziehungsweise zum 1. September 2013. Nächster Termin ist damit der 1. September 2016. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fällig werdenden Anpassungsprüfungen bündeln und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahrs vornehmen. Eine Vorverlagerung der Prüfung ist nur dann zulässig, wenn sie nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anpassungsprüfung bei sich abzeichnender spürbarer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in ein davorliegendes Wirtschaftsjahr vorverlegt und die Anhebung der laufenden Leistungen unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers versagt wird. Der Kaufkraftverlust ist nicht nur seit dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die Anpassungsprüfung zum letzten Mal durchgeführt hätte werden müssen. § 16 BetrAVG legt zwar einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers und damit den Prüfungstermin fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bezieht sich der Anpassungsbedarf aber nicht nur auf den in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust. Da das BetrAVG eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden will, ist Prüfungszeitraum die Zeit seit Rentenbeginn, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen worden ist (sogenannte nachholende Anpassung). Die Anpassung soll nämlich den realen Wert der Betriebsrente erhalten.
Verschonung des Arbeitgebers
Unterbleiben darf die Anpassung nach durchgeführter Prüfung dann, wenn es dem Versorgungsschuldner aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage unzumutbar ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwächsen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufbringen kann. Anders gesagt: Er muss die Anpassung nicht aus der Unternehmenssubstanz finanzieren. Als Messgröße wird dabei zunächst die Eigenkapitalrentabilität herangezogen. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz, der sich an der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere orientiert, sowie aus einem pauschalierten Risikozuschlag von zwei Prozent, der das höhere Risiko des im Unternehmen investierten Kapitals gegenüber der Anlage in festverzinslichen Wertpapieren beschreibt. Der Arbeitgeber darf aber jedenfalls dann von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG absehen, wenn nicht von einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung ausgegangen werden kann. Das ist der Fall, wenn das gesamte Eigenkapital des Unternehmens im Sinne von § 266 Abs. 3 lit. a. Handelsgesetzbuch (HGB) kleiner ist als die Summe aus gezeichnetem Kapital gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB und Kapitalrücklage des § 272 Abs. 2 HGB.
Anpassungsdurchgriff
Grundsätzlich ist für die Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG nur die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners entscheidend. Eine Ausnahme davon ist der sogenannte Berechnungs- oder Anpassungsdurchgriff. Danach bleibt es zwar dabei, dass der Versorgungsschuldner, also der vormalige Arbeitgeber, die Anpassungsprüfung und -entscheidung durchführen muss und ebenso die Mehrleistungen zu erbringen hat, die sich aufgrund der Anpassungsprüfung ergeben. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Lage wird beim Anpassungsdurchgriff aber nicht auf die des Arbeitgebers selbst, sondern auf die des herrschenden Unternehmens im Konzern abgestellt. Die Rechtsprechung des BAG hat sich zunächst für den sogenannten qualifiziert faktischen Konzern geändert, nachdem der BGH in seiner Rechtsprechung eine Wendung vollzogen hatte. Auf die Einzelheiten und die Entwicklung kann hier nicht im Detail eingegangen werden. Festzuhalten bleibt als Ergebnis eine Rechtsprechung, die durch die jüngste Entscheidung des BAG vom 10. März 2015 (BAG 10.03.2015 – 3 AZR 739/13) als gefestigt gelten darf. Danach setzte der Berechnungsdurchgriff Folgendes voraus: Führt die Obergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend (sogenannte qualifiziert faktischer Konzern), so findet ein Berechnungsdurchgriff – die günstige wirtschaftliche Lage der Obergesellschaft wird dem Versorgungsschuldner zugerechnet – nur statt, wenn die Konzernobergesellschaft im Innenverhältnis gegenüber ihrer Tochter für die Anpassungsschulden haftet. Das setzt voraus, dass die Obergesellschaft Vermögenswerte entzieht, dieser Entzug weder gerechtfertigt ist noch kompensiert wird, und dadurch eine Insolvenz des Versorgungsschuldners beziehungsweise deren Vertiefung nach sich zieht. Diese Fälle sind eher die Ausnahme denn die Regel. Im Ergebnis heißt das, dass ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nur Platz hat, wo der Versorgungsschuldner die Möglichkeit hat, sich bei der Obergesellschaft zu refinanzieren, weil er selbst die Belastung durch die Anpassung ja nicht tragen kann. Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 26. Mai 2009 (BAG 26.05.2009 – 3 AZR 369/07) aber auch die Folgen für einen Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern neu definiert. Dort hat es auf das zuvor für notwendig erachtete Kriterium verzichtet, dass das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt hatte, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hatte, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund gestellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht hatte. Künftig gilt für den Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern nur noch eine Voraussetzung: Danach rechtfertigt das Bestehen eines Beherrschungsvertrags – nunmehr ohne weitere Voraussetzungen – den Berechnungsdurchgriff. Nicht entschieden hat das BAG bislang, ob nunmehr auch das Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags allein den Berechnungsdurchgriff zu rechtfertigen vermag.
Auswirkung der EU-Mobilitätsrichtlinie
Die EU-Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU) ist durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie mit Wirkung zum 1.1.2018 in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz führt zur Absenkung des Mindestalters und der Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit, zur Dynamisierung unverfallbarer Rentenanwartschaften und zur Änderung der Voraussetzungen für die Abfindung von Kleinanwartschaften sowie zu Auskunftspflichten gegenüber dem Rentenberechtigten. Sie betrifft indes nicht unmittelbar die hier zu behandelnde Frage der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.