Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts - 21. Juni 2018

Änderung eines Bescheids

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

Verzichtet das Finanzamt (FA) gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert es ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn es keine weiteren Fragen stellt und die geforderten Angaben nicht ausreichen, um den für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem derartigen Fall seinerseits die Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Damit begrenzt der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit, den Bescheid steuererhöhend zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden (BFH, II-R-52/15).