Gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen.
Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies – entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 – nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung (BFH, IX-R-36/15).
Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb – wie auch sonst im Einkommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 HGB anzuerkennen.
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