EU-Recht - 5. Dezember 2022

Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung für grünere Nutzfahrzeugflotten kann verlängert werden

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Eine deutsche Beihilfe-Regelung, mit der grünere Nutzfahrzeugflotten gefördert werden, kann über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden. Das hat die Europäische Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Ziel der Regelung ist die Förderung: (i) der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge, (ii) der Nachrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge, (iii) des Aufbaus von Infrastruktur zum Aufladen/Betanken klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und (iv) der Beauftragung entsprechender Umweltstudien. Deutschland meldete bei der Kommission seine Absicht an, die Regelung bis Ende 2026 zu verlängern und zusätzliche Mittel in Höhe von 4,5 Milliarden Euro für die Maßnahme bereitzustellen.

Die Regelung wurde von der Kommission ursprünglich im Juli 2021 genehmigt (SA.59352), im September 2021 geändert (SA.63458) und läuft Ende 2024 aus.

Bewertung der Kommission

Die Regelung wurde zunächst nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie von 2014 geprüft. Die Kommission hat nun die gesamte Regelung, einschließlich ihrer Verlängerung und Mittelaufstockung, auf der Grundlage der seit Januar 2022 geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (CEEAG) geprüft.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Umstellung auf weniger umweltschädliche Fahrzeuge im Einklang mit den Zielen des Europäischen Grünen Deals zu fördern. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung weiterhin verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Verlängerung der Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103346 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission