Einführung beSt vorbereiten - 27. Oktober 2022

beSt – Was Sie jetzt unternehmen müssen

Mit Jahresbeginn 2023 geht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der Bundessteuerberaterkammer an den Start. Eingehende Mitteilungen müssen über das Postfach zur Kenntnis genommen werden. Darüber hinaus besteht die Pflicht, die gerichtliche Korrespondenz über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abzuwickeln.

Um optimal für die Einführung des beSt vorbereitet zu sein, sollten Sie die folgenden Aufgaben frühzeitig erledigen:

  • Voraussetzungen für die Nutzung des beSt sind ein handelsüblicher PC sowie ein Internetzugang.
  • Eine Schnittstelle in DATEV DMS und Dokumentenablage hilft dabei, das beSt so komfortabel wie möglich zu nutzen. Nachrichten abrufen und ablegen erfolgt über den Dokumentenkorb. Nachrichten können außerdem direkt über DATEV DMS beziehungsweise Dokumentenablage entworfen und versendet werden.
  • Kanzleien, die weder DATEV DMS noch Dokumentenablage im Einsatz haben, können über einen lokalen Client auf das beSt zugreifen. Diesen wird die Bundessteuerberaterkammer kostenfrei bereitstellen.
  • Darüber hinaus wird zwingend ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion benötigt. Achtung: Die Beantragung des Ausweises kann mehrere Wochen dauern. Wichtig ist außerdem, dass die Online-Funktion des Ausweises aktiviert ist. Eine Anleitung für die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion oder das Zurück setzen einer vergessenen Ausweis-PIN finden Sie unter www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de.
  • Neben dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion sind auch ein zertifizierter Kartenleser sowie ein Smartphone oder Tablet mit Near Field Communication (kurz: NFC) nötig.
  • Eine Auflistung aller kompatiblen Geräte finden Sie unter www.ausweisapp.bund.de/kompatible-kartenleser. Ein NFC-fähiges Endgerät ermöglicht in Kombination mit dem Online-Ausweis die elektronische Übermittlung der Ausweisdaten.
  • Abschließend muss die Software AusweisApp2 heruntergeladen werden. Diese steht kostenlos zum Download bereit: www.ausweisapp.bund.de/download. Sie kann, je nach geltenden Voraussetzungen der Fach-Software, auf dem Smartphone, Computer oder Tablet installiert werden. Mithilfe der App kann beispielsweise der Online-Ausweis ausgelesen werden, um sich so digital auszuweisen.
  • Die AusweisApp2 ist noch nicht WTS-fähig. Weiterentwicklungen von Alternativszenarien mit dem Smartphone sind zwar von namhaften Herstellern in Arbeit und auf Ebene der betroffenen Ministerien und Stellen in Konzeption, werden aber voraussichtlich noch nicht bis zur beSt-Einführung verfügbar sein. Alternativen sind in Umsetzung, sodass rechtzeitig vor dem beSt-Start für WTS-Nutzer eine Lösung bei Verwendung von Kartenlesegeräten für den Online-Ausweis zur Verfügung stehen wird.

Der Online-Ausweis wird für folgende Prozesse benötigt:

  • Für die einmalige Registrierung an der Steuerberaterplattform. Jede Steuerberaterin und jeder Steuerberater muss sich einmalig an der Steuerberaterplattform registrieren. Im Zuge der Authentifizierung erfolgt ein Abgleich der Berufsträgereigenschaft mit dem Berufsregister der jeweiligen regionalen Steuerberaterkammer.
  • Neben dem Online-Ausweis ist noch ein Token (neunstelliger Schlüssel) erforderlich, der mit der Registrierungsaufforderung schriftlich an alle Berufsträger versandt wird.
  • Für das Versenden von Nachrichten aus dem beSt an einen Empfänger aus dem EGVP-Verbund. In erster Linie handelt es sich dabei um die Kommunikation mit Gerichten, Steuerberaterkammern und anderen Steuerberatern. Die Kommunikation mit den Finanzämtern erfolgt weiterhin über ELSTER.
  • Die Nachrichten können von den Mitarbeitern in der Kanzlei komplett vorbereitet werden. Ausschließlich der Sendevorgang muss persönlich vom Steuerberater mit dem Online-Ausweis angestoßen werden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich für die Nutzung des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion entschieden, da der Online-Ausweis ein hochsicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium ist und jedem Berufsträger zur Verfügung steht. Die aktive Nutzungspflicht des beSt besteht erst, sobald Ihnen der Registrierungsbrief der BStBK zugegangen ist.

Mehr dazu

finden Sie unter www.datev.de/best und www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform

Online-Seminar (Vortrag) „Das besondere Steuerberaterpostfach(beSt) – Anforderungen und Umsetzung mit DATEV“, www.datev.de/shop78621