BFH, Urteil XI R 39/19 vom 17.03.2022
Leitsatz
- Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erwächst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft.
- Das Revisionsgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat.
- Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch darüber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
- Ist der Einspruch insgesamt entscheidungsreif, ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nicht sachdienlich.
- Ist ein Änderungsbescheid zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden, besteht für einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis.
Quelle: BFH