Steuerberatungsgesetz - 23. Mai 2022

Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 - S-0838-1 / 26 vom 13.05.2022

Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufzeichnungspflicht (§ 21 StBerG) und zur Geschäftsprüfung (§ 22 StBerG) der Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht.

Nach § 22 Abs. 1 und 7 StBerG haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf folgende Punkte näher ein:

  • Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts
  • Geschäftsprüfer/Geschäftsprüferin
  • Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.05.1990 (BStBl I S. 253).

Quelle: BMF