EU-Recht - 20. Mai 2022

COVID-19 soll auf die EU-Liste der Berufskrankheiten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2022

Vertreter der EU-Mitgliedstaaten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich am 18.05.2022 geeinigt, dass COVID-19 in bestimmten Branchen als Berufskrankheit anerkannt werden soll. Dabei geht es um die Bereiche Gesundheit, Soziales und häusliche Betreuung sowie jene Berufe, in denen ein nachweislich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, spricht von einem „starken politischen Signal, die Auswirkungen von COVID-19 auf die Arbeitnehmer anzuerkennen.“

Die EU-Kommission wird empfehlen, die Liste der Berufskrankheiten zu aktualisieren. Ziel ist, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften anpassen, und damit den Weg frei machen etwa für einen Anspruch auf Entschädigung.

Die gestrige Einigung ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027, angenommen von der Kommission im Juni 2021, in dem die Kommission ankündigte, dass sie die Empfehlung der Kommission zu Berufskrankheiten aktualisieren und COVID-19 aufnehmen werde. Der Rahmen sieht wichtige Maßnahmen auf EU-Ebene vor, mit denen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in den kommenden Jahren verbessert werden soll. Ein Hauptziel ist die Stärkung der Vorsorge für potenzielle künftige Gesundheitskrisen. Dazu gehört auch eine bessere Unterstützung von Arbeitnehmern bei möglichen künftigen COVID-19-Wellen.

Nächste Schritte

Nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird die Kommission die Empfehlung über die Liste der Berufskrankheiten aktualisieren, in der Berufskrankheiten sowie die Stoffe aufgeführt sind, die diese Krankheiten verursachen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Liste anzuerkennen. Das Ziel ist, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften an die aktualisierte Empfehlung anpassen. Im Falle einer Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit in einem Mitgliedstaat können Arbeitnehmer in einschlägigen Branchen, die sich am Arbeitsplatz mit COVID-19 infiziert haben, gemäß den nationalen Vorschriften spezifische Rechte wie einen Anspruch auf Entschädigung erhalten.

Quelle: EU-Kommission