Nachhaltigkeit - 25. Mai 2022

Umwelt schützen und Steuern sparen

Sowohl für den privaten als auch für den wirtschaftlichen Bereich sieht die Politik vor, umweltbewusstes Handeln finanziell zu belohnen. Daher ist es für den steuerlichen Berater ein absolutes Muss, sich mit den aktuellen beziehungsweise kommenden Vorschriften genau zu befassen.

Umweltbezogene Steuern werden von der Politik als wirt­schaftliches Instrument genutzt. Damit sollen Produzen­ten, aber auch Konsumentinnen und Konsumenten veranlasst werden, Umweltbelastungen zu reduzieren. Die Unternehmen wiederum können dieses politisch motivierte Instrument nut­zen, um sich am Markt einen Wettbewerbsvorteil zu verschaf­fen.

Elektromobilität

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz befreit Elektrofahrzeuge für ei­nen befristeten Zeitraum von zehn Jahren, jedoch maximal bis zum 31. Dezember 2030, von der Kraftfahrzeugsteuer. Die Be­freiung beginnt grundsätzlich ab der Erstzulassung, wobei bei einem Halterwechsel die Steuerbefreiung für den verbleiben­den Zeitraum gewährt wird. Anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Hierfür müs­sen die Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotoren angetrie­ben werden, die ganz oder überwiegend aus Batterien oder aus wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen gespeist werden. Kommt neben dem Elektro- auch ein Verbrennungsmotor zum Einsatz, etwa bei Hybridfahrzeugen oder zur Reichweitenver­längerung, sind diese hingegen nicht steuerbegünstigt. Die Feststellung, ob es sich um ein steuerbegünstigtes Elektro­fahrzeug handelt, wird aufgrund der von den Zulassungsbe­hörden übermittelten fahrzeugspezifischen Daten getroffen.

Dienstfahrzeuge

Seit dem 1. Januar 2020 wurde die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung von Dienstfahrzeugen von 0,5 auf 0,25 Pro­zent halbiert. Um bei Elektroautos von der günstigen Besteue­rung zu profitieren, darf das Fahrzeug nicht mehr als 60.000 Euro kosten. Wenn ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt wird, muss dies als geldwerter Vorteil in der Steuerer­klärung angegeben werden. Entweder kann ein Pauschalbe­trag auf der Grundlage der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden oder man führt ein Fahrtenbuch, wobei sich Letzteres bei der seltenen Nutzung anbietet. Bei Hybridautos werden unabhängig vom Kaufpreis immer 0,5 Prozent angesetzt. Al­lerdings müssen Hybridautos folgende Voraussetzungen erfül­len, um von den Steuervorteilen zu profitieren:

  • extern aufladbar (also nur Plug-in-Hybride)
  • nicht mehr als 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer oder Elektroreichweite von mindestens 40 Kilometern
  • seit dem Jahr 2022 mindestens 60 Kilometer Elektroreich­weite, ab 2025 mindestens 80 Kilometer

Der Steuersatz verringert sich auch bei einem gebrauchten Elektrofahrzeug, wenn das Fahrzeug erst ab 2019 als Dienstwagen verwendet wor­den ist. Ansonsten tritt die normale Ein-Prozent-Regelung in Kraft. Die Regelung für die Steuererleichterung gilt zunächst bis Ende 2030.

Kilometerbesteuerung für den Arbeitsweg

Neben dem geldwerten Vorteil wird auch noch die Kilometerbesteuerung fällig, wenn der elektrische Dienstwagen an mehr als 47 Tagen im Jahr auch für den Arbeitsweg genutzt wird. Üblicherweise fallen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfache Fahrtstrecke an. Bei elektrischen Fahrzeugen wird auch hier nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert, bei Hyb­riden sind es analog 0,5 Prozent.

Pedelec

Die Überlassung eines Jobfahrrads vom Arbeitgeber an den Ar­beitnehmer ist ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich ver­steuert werden muss. Entscheidend für die Besteuerung ist zu­nächst die verkehrsrechtliche Einordnung der Fahrräder, denn man unterscheidet zwischen Pedelec und E-Bike. Es handelt sich um ein Pedelec, wenn das Fahrrad zwar über eine Elekt­rounterstützung verfügt, die sich aber abschaltet, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird. Ein Pedelec zählt nicht zu den Kraftfahrzeugen. Hat das Fahrrad eine selbststän­dig beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis sechs km/h), spricht das Steuerrecht ebenso von einem Pedelec. Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es nun zwei Möglichkeiten. Entweder übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Pede­lec zusätzlich zum Gehalt. Dabei muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern. Diese Möglichkeit besteht nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031. Oder der Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwand­lung. Hierbei muss für die private Nutzung ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden. Diese Regelung gilt erst nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031. Zur Pri­vatnutzung zählen in diesem Fall tatsächliche Privatfahrten so­wie Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeits­stätte oder einem Sammelpunkt. Jedoch müssen Sie mit einem Pedelec – im Gegensatz zu E-Bikes – keinen weiteren geldwer­ten Vorteil mit 0,03 beziehungsweise 0,002 Prozent versteuern.

E-Bike

Im Gegensatz zu Pedelecs können E-Bikes ohne Pedalunterstüt­zung fahren und überschreiten dabei oftmals die Geschwindig­keit von 25 km/h. Für E-Bikes gelten die neuen steuerlichen Regelungen für Elektro­kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen aufweisen:

  • Für die private Nutzung wird ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert.
  • Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 beziehungsweise 0,002 Prozent des Viertel-Listenpreises – je nach Art der durchgeführten Fahrten – pro Ent­fernungskilometer und Monat hinzu.

Die Regeln gelten für Überlassungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031. Unabhängig davon, ob ein E-Bike oder ein Pedelec zum Einsatz kommt, kann in der Steu­ererklärung stets die Entfernungspauschale mit 30 Cent für je­den Entfernungskilometer angesetzt werden.

Jobticket

Grundsätzlich ist die Überlassung eines Jobtickets durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Ar­beitslohn. Allerdings sind Arbeitgeberleistungen wie Zuschüsse und Sachbezüge an Arbeitnehmer, die für ihre Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, steuerfrei. Hier muss die Leistung zusätzlich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine steuerpflichtige Sachzuwen­dung, die jedoch im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze steuerfrei bleiben kann. In die Berechnung werden alle Sachbezüge des Arbeitnehmers im Monat mit einberechnet. Wird die Grenze überschritten, sind die gesamten Sachzuwendungen steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitnehmer kann eigene Zuzahlun­gen leisten, damit der Sachbezugswert die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt. Wird das Jobticket im Rahmen einer Gehalts­umwandlung gewährt, so ist der Vorteil grundsätzlich steuer­pflichtig. Die Überlassung eines Jobtickets zur Beseitigung der Parkplatznot bei den Mitarbeitern stellt jedoch keinen lohnsteu­erpflichtigen Sachbezug dar. Ein Jobticket statt des Autos zu nutzen, kann hingegen steuerliche Nachteile mit sich bringen. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen werden auf die Entfernungs­pauschale angerechnet, die der Arbeitnehmer als Werbungs­kosten absetzen kann. Eine Kürzung der Pauschale kann höchs­tens bis auf null Euro erfolgen und ist unabhängig von der tat­sächlichen Nutzung. Nur ein wirksamer und entsprechend im Lohnkonto dokumentierter Verzicht auf das Jobticket verhindert eine Anrechnung auf den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag. In der Praxis wird sich bei vielen Arbeitnehmern eine Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistung auf die Ent­fernungspauschale erübrigen, da diese den Werbungskosten­pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro ohnehin nicht ausschöp­fen. Für Arbeitnehmer, die auch bisher ausschließlich öffentli­che Verkehrsmittel benutzt haben, ändert sich wenig, da der bislang vom Arbeitgeber pauschal versteuerte geldwerte Vorteil wegen der für das Jobticket übernommenen Kosten ohnehin dazu führte, dass die Entfernungspauschale gekürzt wurde.

Alternative Pauschalbesteuerung

Für Arbeitnehmer, die bislang ausschließlich das eigene Auto ge­nutzt haben und die der Staat besonders gerne dazu bewegen würde, dank Jobticket auf Bus und Bahn umzusteigen, führt die Annahme eines steuerfreien Jobtickets zumindest für einen Teil der Strecke, sofern sie nicht komplett auf die Autonutzung ver­zichten, zu steuerlichen Nachteilen, da nun geringere Werbungs­kosten in Abzug gebracht werden können. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Arbeitgeber Jobtickets alternativ durch Pau­schalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent abgelten können. Der Arbeitgeber hat also hier ein Wahlrecht, wie er die bezuschuss­ten Fahrberechtigungen steuerlich behandeln möchte. Wird die Pauschalversteuerung gewählt, muss sich der Arbeitnehmer das Jobticket nicht mehr auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen. Aus Sicht der Beschäftigten ist es damit möglich, ein kos­tenloses Jobticket ohne Einbußen beim Werbungskostenabzug oder sonstige steuerliche Nachteile zu erhalten. Arbeitgeber pro­fitieren von erleichterten Aufzeichnungs- und Nachweispflich­ten, müssen dann aber neben den ohnehin schon getragenen Kosten für das Jobticket noch die pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent einkalkulieren. Seit dem 1. Januar 2020 gilt zudem unbefristet für Bahntickets im Fernverkehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben statt 19 Prozent.

Sanierungen und Modernisierungen

Wer in energieeffiziente Produktionsanlagen und -prozesse in­vestiert, kann enorme Einsparpotenziale für sein Unterneh­men nutzen. Um mehr Anreize für den energieeffizienten Bau oder die Sanierung von Gebäuden zu schaffen, wurde die staatliche Förderung neu geregelt. Mit vielfältigen Förderpro­grammen unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, Maschinen und Produktionsstätten. Anbieter der Förderprogramme sind die staatliche Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederauf­bau), das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie regionale Förderinstitute. Sie vergeben zinsver­billigte Darlehen, gegebenenfalls auch mit Tilgungs- oder In­vestitionszuschüssen. Dabei gilt: Je stärker das Klima von Ihrer Investition profitiert, desto höher die Förderung.

Privatpersonen und Vermieter Privatpersonen können entweder über eine direkte Förderung im Rahmen der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäu­de (BEG) oder über die steuerliche Absetzung von Sanierungs­kosten profitieren. Fördermittel werden in Form von direkten Zuschüssen oder günstigen Krediten gezahlt. Alternativ kön­nen Sanierungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn das zu sanierende Haus älter als zehn Jahre ist und selbst be­wohnt wird. Steuerlich können dann maximal 200.000 Euro an Sanierungskosten geltend gemacht werden. Davon können bis zu 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Um den Steu­erbonus zu erhalten, muss der Sanierungsstart nach dem 31. Dezember 2019 liegen und bis zum 1. Januar 2030 abge­schlossen sein. Des Weiteren können Sanierer bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohnkosten für handwerkliche Arbeiten steu­erlich geltend machen. 20 Prozent der Kosten erhält man dann als Steuererstattung zurück – das sind bis zu 1.200 Euro. Zu den begünstigten Sanierungsmaßnahmen zählen unter ande­rem Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern oder Außen­türen. Vermieter wiederum können Sanierungsarbeiten und Arbeits- sowie Materialkosten in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen, soweit es sich nicht um nachträgli­che Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt.

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Zum Autor

FN
Frank Nordhoff

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Partner der Kanzlei SPIEKER & JAEGER in Dortmund.

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