Zivilrecht - 13. Mai 2022

Steinschlag in der Steillage

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil 1 O 112/21 vom 07.04.2022 (nrkr)

Muss der Eigentümer eines Hanggrundstücks Schadensersatz zahlen, wenn der Weinanbau auf dem weiter unterhalb liegenden Grundstück wegen der Gefahr eines Steinschlages eingestellt wird? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Winzer und seit dem Jahr 2012 Eigentümer eines Weinbergs an der Mosel. Auf einem oberhalb des Weinbergs gelegenen Grundstück, das der beklagten Stadt C. gehört, befindet sich eine Jahrmillionen alte Felsformation. Im Jahr 2020 rodete der Kläger auf seinem Grundstück 681 Rebstöcke Riesling, die sein Vorbesitzer im Jahr 2004 gepflanzt hatte. Er behauptete, von dem Grundstück der Beklagten aus komme es zu Steinschlägen. Die Rodung des Weinbergs sei notwendig geworden, um Gefährdungen und Schäden abzuwenden. Die Reben – so der Kläger weiter – hätte er noch mindestens 13 Jahre nutzen können. Durch die Rodung sei ihm ein Gewinn in Höhe von 96.143,58 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse ihm die Stadt C. nun erstatten.

Die Beklagte erklärte, von ihrem Grundstück gehe keine Gefahr aus. Steinschlag verursache allenfalls die schadhafte Weinbergmauer, die der Kläger im Bereich seines Grundstückes nicht saniert habe. Dem Kläger gehe es auch gar nicht um die Vermeidung von Gefahren. Er habe schlicht kein Interesse mehr daran, die arbeitsintensive Steillage zu bewirtschaften und wolle aus der Stilllegung auf Kosten der Beklagten Kapital schlagen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage des Winzers abgewiesen. Selbst wenn man unterstelle, dass von dem Grundstück der beklagten Stadt C. tatsächlich eine Steinschlaggefahr ausgehe, könne der Kläger den ihm durch die Rodung entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.

Die Beklagte sei nämlich keinesfalls als „Störer“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Verantwortlich sei immer nur derjenige Grundstückseigentümer, auf dessen Willen eine Beeinträchtigung wenigstens mittelbar zurückgehe. Ein Steinschlag werde hier aber ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst und sei nicht durch Eingriffe der Stadt C. beeinflusst worden. Vielmehr realisiere sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn. Letztlich sei die vom Kläger behauptete Gefährdung auf seine eigene Entscheidung zurückzuführen, auf der unterhalb des Felshangs befindlichen Parzelle Weinbau zu betreiben. Wer sich an einer gefährlichen Stelle ansiedele, müsse grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen und könne nicht von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergreife. Auch bei einer von Steinschlag betroffenen Straße müsse ja der Straßenbaulastträger – und eben nicht der Grundstückseigentümer – für die Sicherung sorgen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Auszug aus dem Bundesfernstraßengesetz

§ 11 Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.

Quelle: LG Koblenz