Neue Corona-Vorschriften - 22. November 2021

Im Klammergriff der Pandemie

Die Corona-Zahlen befinden sich auf Rekordniveau. Die Politik war wieder einmal gezwungen zu reagieren und einschränkende Maßnahmen für alle Lebensbereiche vorzugeben. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuerungen aus arbeitsrechtlicher Sicht erläutert werden.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben vergangene Woche die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Vorgaben beinhalten nun endlich auch Regelungen zum Umgang mit Corona am Arbeitsplatz. Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zusammengestellt, um einen ersten Überblick sowie eine erste Orientierung bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu geben.

Überblick und Hintergrund

In einer eigens einberufenen Sondersitzung stimmte der Bundesrat am 19. November 2021 dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze zu, dass der Bundestag am Tag zuvor, am 18. November 2021, verabschiedet hatte. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft. Als Rechtsgrundlage für pandemiebedingt erforderliche Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog. Infolge der Gesetzesänderung werden die Corona-Regelungen für Arbeitgeber bundesweit deutlich verschärft.

Wesentliche Pflichtenkreise und Handlungsfelder

Es greift wieder eine generelle Homeoffice-Pflicht für Beschäftigte, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten erbringen; Ausnahme: Es stehen keine zwingenden betrieblichen Gründe oder Gründe auf Arbeitnehmerseite entgegen. Daneben besagt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, dass für Beschäftigte, bei denen physische Kontakte zu anderen Mitarbeitern oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, grundsätzlich der Nachweis einer Impfung, Genesung oder Testung Zugangsvoraussetzung zum Betrieb ist. Über diese betrieblichen Zugangsregelungen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten informieren; zudem ist deren 3G-Status täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

Ab wann treten die Regelungen in Kraft?

Direkt nach der Sondersitzung des Bundesrats am 19. November 2021 wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im IfSG soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten – demnach voraussichtlich am 24. November 2021. Es wurde vereinbart, das Gesetz nach drei Wochen erstmals zu evaluieren und gegebenenfalls nachzubessern.

Wie lange gelten die Regelungen?

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis zum 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist mit entsprechender Beschlussfassung des Bundestags möglich. Zwischen den Zeilen lässt sich daraus ablesen, dass man in Berlin von einer verschärften Corona-Lage bis Mitte nächsten Jahres ausgeht.

Was konkret umfasst die Regelung?

Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG n.F. dürfen Beschäftigte, bei denen physische Kontakte zu anderen Mitarbeitern oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, die Arbeitsstätte grundsätzlich nur betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Über diese betrieblichen Zugangsregelungen hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten zu informieren und er hat deren 3G-Status täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Damit erhält der Arbeitgeber das seit Langem eingeforderte Nachfragerecht zum Status der einzelnen Mitarbeiter. Er darf nun den Impf-, Genesenen- und Teststatus abfragen. Diese Zugangsvoraussetzungen und Pflichten gelten unabhängig von der Betriebsgröße und damit auch für Kleinbetriebe.

Was fällt alles unter den Begriff der Arbeitsstätte?

Arbeitsstätten sind neben den üblichen Arbeitsräumen, Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebs, auch Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebs und Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Abs. 1 IfSG gehören Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.

Dürfen Mitarbeiter ohne Nachweis das Betriebsgelände betreten?

Das Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Diese beiden Ausnahmen sind abschließend. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft sind.

Wer hat die Kontrollen über die 3G-Nachweise durchzuführen?

Der Arbeitgeber ist für die Überprüfung der 3G-Nachweise verantwortlich. Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen kann er die Kontrolle an geeignete Beschäftigte oder an Dritte delegieren.

Welchem Umfang müssen die Kontrollen haben?

Nach Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales müssen die Arbeitgeber eine effiziente und lückenlose betriebliche Zutrittskontrolle sicherstellen. Vor diesem Hintergrund kann es also erforderlich sein, die Anzahl bestehender betrieblicher Zugänge zu beschränken und gegebenenfalls zu zentralisieren. Die Tests müssen täglich überprüft werden. Der Genesenen-Nachweis beziehungsweise der Impfnachweis hingegen müssen derzeit nur einmal kontrolliert und anschließend dokumentiert werden. Danach können die Beschäftigten mit gültigem Impf- oder Genesenen-Nachweis zunächst von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Was muss bezüglich der 3G-Nachweise überprüft werden?

Sofern kein digitales EU-konformes Impfzertifikat, sondern ein Impfausweis vorgelegt wird, ist zusätzlich zu prüfen, ob die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffe erfolgt ist. Demnach muss die Impfung entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen bestehen und es müssen seit der letzten Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Sofern kein digitales EU-konformes Covid-Zertifikat vorgelegt wird, ist der Genesenen-Nachweis darauf zu überprüfen, ob eine vorherige Infektion mit dem Corona-Virus mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR-Test) nachgewiesen wurde und ob die Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Der Testnachweis mit einem Antigen-Schnelltest muss entweder

  • in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden oder
  • durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden oder
  • von einer offiziellen Corona-Teststelle vorgenommen oder überwacht worden sein.

Die Testung mittels Antigen-Schnelltest darf zum Zeitpunkt der betrieblichen Zutrittskontrolle maximal 24 Stunden, bei Einsatz eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Welche Testangebote kann der Beschäftigte demnach nutzen?

In Anspruch genommen werden können zum einen die derzeit wieder mindestens einmal pro Woche kostenfreien Bürgertests und zum anderen die Testangebote des Arbeitgebers, zu denen dieser aufgrund der SARS-VoV-2-Arbeitsschutzverordnung (zweimal pro Woche) verpflichtet ist. Neben diesen Testmöglichkeiten kann der Arbeitnehmer sich auch anderweitig selbst um die Beibringung der erforderlichen Testnachweise kümmern.

Sind also auch sogenannte Selbsttests ausreichend?

Sofern medizinisch geschultes Personal des Betriebs den Test durchführt oder Beschäftigte sich vor Ort unter Aufsicht selbst testen, sind auch Antigen-Schnelltests in Form von Selbsttests zulässig. Beim Selbsttest unter Aufsicht müssen die aufsichtführenden Personen überprüfen, ob die jeweiligen Probanden das Testverfahren entsprechend der Gebrauchsanleitung des mitgebrachten Tests ordnungsgemäß durchführen. Dazu sollte das aufsichtführende Personal entsprechend unterwiesen werden.

Tragen die Beschäftigten die Kosten für die Tests?

Beschäftigte tragen die Verantwortung dafür, dass sie gültige 3G-Nachweise erbringen können. Dafür kann die Arbeitnehmer aber die kostenfreien Bürgertests nutzen oder das Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen, zu dem dieser aufgrund der SARS-VoV-2-Arbeitsschutzverordnung (zweimal pro Woche) verpflichtet ist. Sofern die Kapazitäten der aktuell wieder mindestens einmal pro Woche kostenfreien Bürgertests gesprengt werden sollten und es aufgrund dessen zu einer Limitierung (maximal einmal pro Woche) kommen sollte, hat der Beschäftigte die Kosten für die Beschaffung weiterer Tests selbst zu tragen.

Zählt das Testen zur Arbeitszeit?

Da der Arbeitnehmer sich grundsätzlich vor Betreten der Arbeitsstätte zu testen hat, zählt das Testen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Wie sind die betrieblichen Zugangskontrollen zu dokumentieren?

Nach Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales genügt es, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Nachnamen der Beschäftigten, die einen der geforderten Nachweise erbracht haben, auf einer Liste abzuhaken.

Zu den Autoren

Dr. Ralf Kittelberger

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Partner der DREITOR Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Kittelberger Hahn Kärcher Heilemann in Reutlingen.

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Markus Gloksin

Rechtsanwalt und Fachwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei DREITOR Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Reutlingen.

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