Besteuerung von Biermischgetränken - 21. Oktober 2021

Finanzminister beschließen weitere Unterstützung für Brauereien

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.10.2021

Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland erfolgreich

Die Brauereibranche musste aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31.12.2003 abgesenkt. Zur nachhaltigen Unterstützung der gesamten Brauereibranche setzen sich die Länder auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2030 nicht zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich.

Dazu erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers: „Unsere Brauereien brauchen beim Übergang zu der EU-weiten Anpassung der Besteuerung von Biermischgetränken eine längere Übergangszeit, damit sie sich im Wettbewerb darauf ausrichten können. Denn bei identischem Alkoholgehalt des fertigen Getränks wird unter Verwendung einer süßstoffgesüßten Limonade ein hergestelltes Biermischgetränk niedriger besteuert als ein mit einer zuckergesüßten Limonade hergestelltes. Ich setze mich gerne dafür ein, um unsere vielen, lokalen Brauereien zu erhalten. Bereits 2009 hat Niedersachsen sich für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht.“

Hintergrund

Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31.12.2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31.12.2030 unberücksichtigt zu lassen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31.12.2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

Quelle: FinMin Niedersachsen