Fondsstandortgesetz - 23. Juni 2021

Erweiterte Prüfungsinhalte bei Investmentfonds

WPK, Mitteilung vom 22.06.2021

Am 10. Juni 2021 wurde das Fondsstandortgesetz1 (FoStoG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1498). Es soll den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen vereinfachen. Zahlreiche Vorschriften im deutschen Recht – unter anderem des KAGB, WpHG und VAG sowie der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) – werden an europäische Vorgaben angepasst (Richtlinie (EU) 2019/1160, Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088, Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852)2.

Den Berufsstand betreffen im Wesentlichen folgende Änderungen:

  1. Neben den bekannten Prüfungspflichten des Abschlussprüfers zu Anzeige- und Meldepflichten kommen weitere Prüfungsinhalte hinsichtlich der Einhaltung etwa von Nachhaltigkeitsaspekten hinzu (vgl. §§ 38 Abs. 3, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 3 KAGB; § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG; § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VAG; § 14a KAPrüfbV).

    In diesem Zusammenhang wurden die drei Parallelvorschriften §§ 38, 121 und 136 KAGB, welche die Abschlussprüfung von Kapitalverwaltungs-, Investmentaktien- und Investmentkommanditgesellschaften regeln, um den Zusatz erweitert, wonach die BaFin die genannten Zusatzprüfungen ohne besonderen Anlass anstelle des Abschlussprüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen kann.
  1. § 87 KAGB enthält eine neue Prüfungsaufgabe für WP, da dort eine Verwahrstellenprüfungspflicht auch für Publikums-AIF eingeführt wurde, die zuvor nur für OGAW-Verwahrstellen galt.
  2. Die Offenlegung des festgestellten Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft muss spätestens neun Monate (statt bisher sechs Monate) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 160 Abs. 1 KAGB).
  3. Master-Feeder-Strukturen sind nun auch für geschlossene Fonds möglich (§§ 272a bis 272h KAGB). Die Vorschriften befassen sich umfangreich mit dem Genehmigungsverfahren, Anlagebedingungen und -begrenzungen und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Den Berufsstand betreffende Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Gesetzeswortlaut für offene Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 bis 180 KAGB).

    Für die Genehmigung zur Kapitalverwaltung eines geschlossenen Feederfonds wird von der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verlangt, die jeweiligen Abschlussprüfervereinbarungen nach § 272d Abs. 3 KAGB (bisher § 175 Abs. 3 KAGB betreffend den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern) der BaFin zu übermitteln, sofern für Master- und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden (§ 272a Abs. 4 Nr. 5 KAGB). Es handelt sich hierbei um eine reine Formalprüfung durch die BaFin.
  1. Die BaFin kann künftig nicht mehr nur „im Einzelfall“ die Schwerpunkte der Prüfung (inkl. Abschlussprüfung) bei Kapitalverwaltungsgesellschaften festlegen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KAPrüfbV). Ihr wird ein freies Ermessen eingeräumt, Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Regelungen im KWG (§ 29 Abs. 1 Satz 5, § 30) sollen damit Kontrollbefugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen auf dem Kapitalmarkt im Sinne des Anlegerschutzes vereinheitlicht werden. Ungeachtet dessen steht es dem Abschlussprüfer weiterhin frei, seine Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz eigenverantwortlich zu gestalten und eigene Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Die Vorgaben der BaFin würden diesen Prüfungsumfang erweitern.

Fußnoten

  1. Die vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen.
  2. Die Transparenz-Verordnung betrifft nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die Taxonomie-Verordnung die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.

Quelle: WPK