Umsatzsteuer - 10. Juni 2021

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – Änderung des UStAE aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. C-647/17 (Srf konsulterna)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7117-b / 20 / 10002 :002 vom 09.06.2021

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG umgesetzt. Nach Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setzt die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist.

Dieses Erfordernis ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nicht explizit zu diesem Merkmal Stellung genommen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Anwendung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei Veranstaltungen bejaht, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorschrift des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstelle. Die Vorschrift könne nicht durch Tatbestandsmerkmale eingeschränkt werden, die keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie selbst finden (siehe Urteil, Randziffern 22 und 35). Hierzu hatte auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ausgeführt, dass sie in Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Veranstaltungen zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein müssten (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 10. Januar 2019, Rechtssache C-647/17, Randziffer 64).

Daher werden aus Klarstellungsgründen die betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gegliedert und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Außerdem wurde das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung eingefügt. Die Online-Teilnahme wird daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ausgenommen. Dies entspricht der Auffassung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (siehe Schlussanträge, Randziffer 40).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 (2021/0533686), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, geändert.

(…)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF