Umsatzsteuer - 22. April 2021

Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet – Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2021

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 - S-7420 / 19 / 10002 :013 vom 20.04.2021

Durch Artikel 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2021 – III C 3 – S-7340 / 19 / 10003 :022 (2021/0382933), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten“ wird die Angabe „18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen“ werden die Angaben „22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren“, „22f.2. Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen“ und „22f.3. Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen“ eingefügt.

c) Nach der Angabe „25d.1 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer“ werden die Angaben „25e.1. Voraussetzung für die Haftung“, „25e.2. Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss“, „25e.3. Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen“ und „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“ eingefügt.

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Steuerberatungsgesetz = StBerG“ eingefügt.
  2. Nach Abschnitt 18e.2 wird ein neuer Abschnitt 18e.3 eingefügt. (…)
  3. Nach Abschnitt 22.6 werden die neuen Abschnitte 22f.1, 22f.2 und 22f.3 eingefügt. (…)
  4. Nach Abschnitt 25d.1 werden die Abschnitte 25e.1, 25e.2, 25e.3 und 25e.4 eingefügt. (…)

Die o. g. Regelungen gelten ab 1. Juli 2021.

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1432 – sowie das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – BStBl I Seite 106 – und das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1005 – treten mit Wirkung zum 1. Juli 2021 außer Kraft.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF