Verfassungsrecht - 12. April 2021

Verfassungsmäßigkeit von § 8 KStG und § 10 GewStG: BRAK nimmt Stellung

BRAK, Mitteilung vom 08.04.2021

Die BRAK hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung zweier steuerrechtlicher Vorschriften aufgrund eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) Stellung genommen. Im Ausgangsverfahren hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Immobilienfirma sich mit dem zuständigen Finanzamt über die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbemessung für die insolvente Firma auseinandergesetzt; im Kern wurden dabei im Rahmen der Auflösung der Firma per Saldo nicht erzielte Gewinne besteuert.

Gegenstand des Verfahrens ist die vom BFH vorgelegte Frage, ob § 8 Abs. 1 KStG 2002 sowie § 10a S. 2 GewStG 2002 gegen den in Art. 3 I GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der BFH hält die genannten Regelungen für gleichheitswidrig, soweit sie durch den Ausschluss eines Verlustausgleichs den Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung verletzen.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der genannten Vorschriften auseinander. Sie hält die Vorschriften im Ergebnis für verfassungswidrig.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2021