Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - 25. März 2021

Künftig monatliche statistische Erhebungen auch bei Dienstleistern möglich

WPK, Mitteilung vom 24.03.2021

Unternehmen im Dienstleistungsbereich können nun auch zur monatlichen Datenabgabe über ihre Umsätze und Beschäftigten angeschrieben und aufgefordert werden. Dies gilt nur für Dienstleister, die in mehreren Bundesländern tätig sind.

Neues Gesetz regelt Datengewinnung

Hintergrund ist die Modernisierung der Unternehmensstatistiken der EU, die der Schließung von Datenlücken dient. Das neue Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) regelt die dafür notwendige Datengewinnung in Deutschland. Es trat im März 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt das bisherige Dienstleistungsstatistikgesetz.

Auskunftspflicht für konjunkturstatistische Erhebungen

Die monatliche Datenabgabe betrifft nur konjunkturstatistische Erhebungen (§ 6 HdlDlStatG). Alle anderen Datenerhebungen für Strukturstatistiken, etwa hinsichtlich der Zahl der Niederlassungen oder Investitionen, werden nach wie vor nur einmal jährlich erhoben (§ 9 HdlDIStatG). Es gibt daher auch zwei verschiedene Fragebögen, die an die Unternehmen über ein Zufallsstichprobeverfahren versandt werden. Es besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht (ausgenommen sind Existenzgründer, § 11 HdlDlStatG).

Kleinere Unternehmen nicht betroffen

Kleinere Unternehmen (unter 15 Millionen Euro Jahresumsatz und unter 250 tätige Personen, § 3 Abs. 2 Nr. 1 f) HdlDlStatG) werden auch weiterhin nicht befragt, da ihre monatlichen Daten bereits aus vorhandenen Verwaltungsdaten genutzt werden.

Quelle: WPK