Geldwäschebekämpfung - 11. März 2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Bundesverwaltungsamt hat seine FAQ zum Transparenzregister (Definition wirtschaftlich Berechtigter) überarbeitet

WPK, Mitteilung vom 10.03.2021

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat seine FAQ zum Transparenzregister hinsichtlich des Kontrollbegriffs des § 3 Abs. 2 GwG überarbeitet (Seite 13 f. der FAQ). Ursprünglich vertrat das BVA eine sehr weite Auslegung des Kontrollbegriffs.

Danach sollten Veto- oder Verhinderungsrechte in einer Muttervereinigung immer zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne von § 3 Abs. 2 GwG in der Tochtervereinigung führen, sofern die Muttervereinigung an der Tochtervereinigung mehr als 25 % der Stimmrechte/Kapitalanteile kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt. Der Veto-Rechte-Inhaber wäre damit wirtschaftlich Berechtigter der Tochtervereinigung im Sinne des GwG geworden.

Auslegung nach Hinweis der WPK geändert

Die WPK hat das BVA auf diese aus WPK-Sicht zu weit gehende Auslegung angesprochen. Die Bemühungen haben dazu geführt, dass das BVA in Abstimmung mit dem BMF seine Auffassung zur Grundsatzfrage relativiert (B.III.3.) und seine Auffassung zu einer rechtlich komplizierteren Einzelfrage komplett aus den FAQ entfernt hat (B.III.4.).

Das BVA stellt in seinen FAQ unter B.III.3. nun klar, dass ein Veto- oder Verhinderungsrecht in der Muttervereinigung in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne des § 3 Abs. 2 GwG in der Tochtervereinigung führen kann. Maßgeblich seien hier aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Vor dem Hintergrund, dass das BVA Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen Vorschriften ist, die das Transparenzregister betreffen, sind die FAQ zu beachten.

Quelle: WPK