Berufsrecht - 3. März 2021

BGH entscheidet über die Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht im Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

WPK, Mitteilung vom 02.03.2021

Der Bundesgerichtshof hat mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen jeweils vom 27. Januar 2021 eine Grundsatzentscheidung zur Entbindung von der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit getroffen (Az. StB 43/20, 44/20, 48/20).

Danach sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.

Für eine juristische Person können diejenigen natürlichen Personen die Entbindungserklärung abgeben, die zum Zeitpunkt der Zeugenaussage zu ihrer Vertretung berufen sind. Ist über das Vermögen einer juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser zur Entbindung des Berufsgeheimnisträgers berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft (so die Leitsätze des Beschlusses vom 27. Januar 2021 zum Aktenzeichen StB 44/20; die im Folgenden angegebenen Randnummern beziehen sich auf diesen Beschluss).

Ausgangslage

Zu den Entscheidungen war es gekommen, da die als Zeugen vor den 3. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages („Wirecard-Untersuchungsausschuss“) geladenen Wirtschaftsprüfer, die in der Vergangenheit verschiedene berufliche Leistungen für die Wirecard AG erbracht hatten, nach § 22 Abs. 1 PUAG in Verbindung mit § 53 StPO das Zeugnis verweigert hatten. Sie waren zuvor lediglich vom Insolvenzverwalter sowie vom amtierenden Vorstand und Aufsichtsrat der Wirecard AG, nicht aber von den zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft amtierenden Organmitgliedern von ihrer Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit entbunden worden.

Die Zeugnisverweigerung begründeten sie damit, dass bei einer Aussage das Risiko einer strafbaren Verletzung der Schweigepflicht bestehe (§ 203 StGB, § 333 HGB). Die Frage der Entbindungsbefugnis sei höchstrichterlich nicht geklärt, die Rechtsprechung und Literatur zu § 53 StPO uneinheitlich. Einige OLG hatten in der Vergangenheit neben der Entbindung durch den Insolvenzverwalter beziehungsweise das aktuelle Vertretungsorgan auch eine entsprechende Erklärung der ehemaligen Organmitglieder gefordert (zuletzt OLG Zweibrücken vom 8. Dezember 2016 – 1 Ws 334/16), während andere OLG die Entbindung durch den Insolvenzverwalter bzw. das aktuelle Vertretungsorgan ausreichen ließen (zuletzt OLG Köln vom 1. September 2015 – III-2 Ws 544/15). Aus Sicht des Untersuchungsausschusses waren die vorliegenden Entbindungserklärungen hingegen ausreichend, weswegen er nach § 27 Abs. 1 PUAG mehrere Ordnungsgelder verhängt hatte.

Beschlüsse des BGH

Der dritte Strafsenat des BGH hat mit den oben genannten Beschlüssen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Untersuchungsausschusses aufgehoben. Allerdings lagen nach Auffassung des Senats in der Sache ausreichende Entbindungserklärungen vor, weswegen die als Zeugen geladenen Wirtschaftsprüfer das Zeugnis nicht verweigern durften (1.). Die Ordnungsgelder hatten aber deswegen keinen Bestand, da ein Verschulden der Zeugen nicht zu erkennen war (2.).

1. Ist einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines bestehenden Auftragsverhältnisses etwas anvertraut oder bekannt geworden, steht es dem Auftraggeber zu, über eine Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden. Die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, § 10 BS WP/vBP) schützt regelmäßig nur den Auftraggeber. Erforderlich sind daher die Entbindungserklärungen der für die juristische Person handlungsbefugten natürlichen Personen. Weitergehende Entbindungserklärungen natürlicher Personen im eigenen Namen sind dagegen grundsätzlich entbehrlich. Allein der Umstand, dass diese in der Vergangenheit innerhalb des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses für die juristische Person handelten, führt nicht dazu, dass ein eigenes geschütztes Vertrauensverhältnis zu dem Berufsgeheimnisträger entsteht. Die Interessen der juristischen Person und der für diese handelnden natürlichen Personen können, gerade wenn es sich um ausgeschiedene gesetzliche Vertreter handelt, auseinanderfallen. Würde man beiden die Befugnis zubilligen, über die Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden, würden die Belange der juristischen Person, in deren Interesse das Vertrauensverhältnis begründet wurde, unangemessen beeinträchtigt (Rn. 22).

Nach Auffassung des BGH existiert auch kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Vertrauensverhältnis nur zwischen natürlichen Personen bestehen könne und eine effektive Dienstleistung des Berufsgeheimnisträgers voraussetze, dass die Organmitglieder sich ihm gegenüber vorbehaltlos öffnen können. Juristische Personen seien von der Rechtsordnung als eigenständige Rechtssubjekte anerkannt, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Den für die juristische Person tätigen natürlichen Personen sei ersichtlich, dass sie nicht selbst in einem Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger stehen und ihre Interessen im Konfliktfall hinter denen des Auftraggebers zurücktreten müssen (Rn. 23).

Im Normalfall wird die juristische Person bei der Erklärung über eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die zu diesem Zeitpunkt entscheidungsbefugten Organe vertreten. Ist wie im Fall der Wirecard AG über das Vermögen der juristischen Person hingegen das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser nach Ansicht des BGH berechtigt, den Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit sich das Vertrauensverhältnis auf Angelegenheiten der Insolvenzmasse bezieht. Dies reiche aus, die Dispositionsbefugnis über das Geheimnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter übergehen zu lassen. Es komme deswegen auch nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge in einem Verfahren mit Massebezug (straf- oder zivilgerichtliches Verfahren) oder lediglich vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss aussagen soll (Rn. 25).

Hier wäre auch eine strengere Sichtweise möglich gewesen, nach der der Insolvenzverwalter nur dann zur Entbindung befugt ist, wenn die Insolvenzmasse von der Entbindung tatsächlich betroffen sein kann (vgl. zum Beispiel Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 53 Rn. 46b). Im Strafverfahren gegen ehemalige Organmitglieder dürfte eine Massebetroffenheit stets anzunehmen sein, da eine strafrechtliche Verurteilung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen für die Masse erleichtert. Das Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss dient jedoch nicht der Feststellung individueller Pflichtverletzungen ehemaliger Organmitglieder, sondern der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung, durch die Mitglieder des Bundestages. Hinzu kommt, dass Feststellungen eines Untersuchungsausschusses die Gerichte nicht binden (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 GG). Vor diesem Hintergrund hätte man die Entbindungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss auch kritischer sehen können. Der BGH musste die Frage allerdings nicht abschließend erörtern, da zusätzlich Entbindungserklärungen auch des aktuellen Vorstandes und des Aufsichtsrats vorlagen (Rn. 26).

Bestätigt hat der BGH allerdings das Erfordernis einer zusätzlichen Entbindung auch durch ehemalige Organmitglieder, wenn diese ihrerseits in einer individuellen Vertrauensbeziehung zu dem Berufsgeheimnisträger stehen oder standen (vgl. hierzu schon BGH vom 30. November 1989 – III ZR112/88; zu „Doppelmandaten“ OLG Hamm vom 27. Februar 2018 – III-4 Ws 9/18). In den hier zu entscheidenden Fällen war allerdings weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass die als Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfer in Mandatsverhältnissen oder sonstigen individuellen Vertrauensbeziehungen zu früheren Vorstandsmitgliedern der Wirecard AG standen (Rn. 26).

Nach alledem hat der BGH festgestellt, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss nicht bestand, da die als Zeugen geladenen Wirtschaftsprüfer wirksam von der Verschwiegenheit entbunden worden waren.

2. Allerdings war die Verhängung eines Ordnungsgeldes dennoch ausgeschlossen, da das Zeugnis nicht schuldhaft verweigert wurde. Ein Verschulden fiel den Antragstellern nicht zur Last, da sie nach Prüfung durch einen anwaltlichen Beistand auf dessen Rat und mit vertretbarer Begründung – Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung, divergierende Entscheidungen der OLG, verbleibendes strafrechtliches Risiko – das Zeugnis verweigert hatten. Ein Schuldvorwurf ergebe sich auch nicht daraus, dass der Ausschussvorsitzende den Zeugen mitgeteilt hatte, der Untersuchungsausschuss sei der Auffassung, dass die Erklärung des Insolvenzverwalters ausreiche (Rn. 30 f.).

Bedeutung der Entscheidungen

Mit Blick auf die Formulierung der Beschlüsse ist davon auszugehen, dass der BGH diese als Grundsatzentscheidungen verstanden wissen möchte. Sie sollen nicht nur für das Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss gelten, sondern Ausstrahlungswirkung insbesondere auch auf das Strafverfahren haben, zu dem die genannten divergierenden Entscheidungen der OLG ergangen sind (Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO). Dies ist deswegen von Bedeutung, da es wegen der Rechtsmittelbeschränkungen nach §§ 304 Abs. 4 Satz 2, 310 Abs. 2 StPO dort auch weiterhin nicht zu einer Entscheidung des BGH kommen wird.

Von entscheidender Bedeutung sind die Beschlüsse jedoch für die sich anschließende materiellrechtliche Frage, ob ein Wirtschaftsprüfer mit seiner Zeugenaussage seine Verschwiegenheitspflicht verletzt hat oder dies wegen einer im konkreten Fall ausreichenden Entbindung nicht der Fall war, die Aussage mithin nicht unbefugt im Sinne von § 203 StGB, § 333 HGB erfolgte. Insoweit dürften die Beschlüsse des BGH sachgebietsübergreifend für die erforderliche Klarheit gesorgt haben. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung in § 36 Abs. 1 PUAG nicht der Ermittlungsrichter des BGH, sondern der dritte Strafsenat entschieden hat.

Darüber hinaus beschränkt sich der BGH in seiner Wortwahl nicht auf den jeweils betroffenen Mandatstyp, sondern spricht durchgängig von Mandatsverhältnissen, Auftragsverhältnissen und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers. Dies kann nur so gedeutet werden, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze nicht lediglich auf die fallgegenständlichen Auftragsverhältnisse, sondern grundsätzlich auf alle beruflichen Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers Anwendung finden sollen.

Quelle: WPK