Sozialversicherungsrecht - 26. Februar 2021

Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro/10 Std. pro Monat

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 19 AS 1204/20 vom 19.11.2020

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1204/20).

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i. H. v. 100 Euro. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100 Euro monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10 Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u. a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i. H. v. 9,53 Euro überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen