Einkommensteuer - 15. Januar 2021

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – Einzelfragen zu § 35c EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 - S-2296-c / 20 / 10004 :006 vom 14.01.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) das im Schreiben Aufgeführte, das wie folgt gegliedert ist:

Inhaltsverzeichnis

  1. Begünstigtes Objekt
  2. Begriff der Wohnung
  3. Anspruchsberechtigte Person
    a) Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer
    b) Wirtschaftlicher Eigentümer
  4. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    a) Gemischte Nutzung einer Wohnung
    b) Unentgeltliche Überlassung von Teilen einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
    c) Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    d) Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  5. Alter des Objekts
  6. Beschränkung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung
  7. Objektförderung
  8. Steuerliche Förderung mehrerer Objekte
  9. Miteigentum am begünstigten Objekt
  10. Miteigentum bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern (mehrere begünstigte Objekte)
  11. Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall
  12. Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile
  13. Wohnungseigentümergemeinschaft
  14. Förderfähige Aufwendungen
    a) Begriff und Umfang einer energetischen Maßnahme
    b) Fachgerechte Durchführung
    c) Energieberater
    d) Umfeldmaßnahmen
    e) Nichtförderfähige Maßnahmen
  15. Ausschluss der Förderung
  16. Nachweis der energetischen Maßnahme
  17. Konto eines Dritten
  18. Verhältnis zu § 33 EStG
  19. Verhältnis zu § 92a EStG
  20. Antragstellung und Verfahren

Anlage – nicht abschließende Liste förderfähiger Maßnahmen

(…)

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF