Sozialversicherungsrecht - 14. Januar 2021

Leistungen für Betriebshilfe nur bei landwirtschaftlichem Betrieb

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 19 U 191/19 vom 03.12.2020 (nrkr)

Leistungen für Betriebshilfe können bei selbständiger Tätigkeit nur gewährt werden, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 (Az. S 19 U 191/19) entschieden.

Der 1974 geborene Kläger ist selbständiger Fleischermeister. Da er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er 1995 als damals noch abhängig Beschäftigter erlitten hatte, ab Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte er eine zusätzliche Person zur Weiterführung seines Betriebes ein. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme dieser Betriebshilfe mangels Rechtsgrundlage ab. Für den Ausfall des Unternehmers, der kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei bei Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld vorgesehen, aus welchem zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe bestritten werden könne.

Das Sozialgericht Osnabrück hat nun bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat. Die Gewährung einer Betriebshilfe ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Versicherte, für die kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist, scheidet aus. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Sozialgericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Kläger den Arbeitsunfall infolge seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei einem anderen Unternehmen erlitten und sich erst danach selbständig gemacht hat.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe

1.Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht. …

§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. …

Quelle: SG Osnabrück