EU-Recht - 12. Januar 2021

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 (= Brüssel-IIb-Verordnung)

BMJV, Mitteilung vom 11.01.2021

Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019, S. 1; im Folgenden: Brüssel-IIb-Verordnung) verabschiedet. Dabei handelt es sich um die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1; im Folgenden: Brüssel-IIa-Verordnung). Durch die Brüssel-IIb-Verordnung entfällt insbesondere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet ist. Die Neuregelung, die ab dem 1. August 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark Anwendung finden wird, gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedarf jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften.

Der Entwurf ergänzt das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) um die zur Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften. Neben notwendigen Folgeänderungen im Rechtspflegergesetz, im Auslandsunterhaltsgesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch sieht der Entwurf die Änderung einzelner Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, die der Durchführung anderer EU-Verordnungen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen dienen.

Quelle: BMJV