Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts - 21. Dezember 2020

Coronavirus: Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bleibt pandemiebedingt bis 31. Januar 2021 ausgesetzt

WPK, Mitteilung vom 21.12.2020

Vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.

War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, gilt dies auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Die Aussetzung gilt jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Dies hat der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) beschlossen (dort geregelt in Art. 10). Der Bundesrat hat das Gesetz am 18. Dezember 2020 gebilligt (BR-Drs. 762/20).

Quelle: WPK