Informationsfreiheitsgesetz NRW - 18. November 2020

Sparkassenstiftung muss Auskunft über Zuwendungen und Stiftungsvermögen erteilen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 15 A 4409/18 vom 17.11.2020

Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 17.11.2020 entschieden und die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe verpflichtet, einem Bürger der Stadt Lünen Informationen über bestimmte Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen.

Die beklagte Stiftung wurde von der Sparkasse Lünen als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt u. a. in der Förderung von Kunst und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über von ihr geleistete Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens für bestimmte Zeiträume. Er beruft sich dazu auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Der Kläger hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Lünen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete. Als juristische Person des Privatrechts sieht sich die Stiftung nicht zur Auskunftserteilung an den Kläger verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Zur Begründung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die beklagte Stiftung sei informationspflichtig, auch wenn sie eine juristische Person des privaten Rechts sei. Nach den Bestimmungen des IFG NRW gelte die Stiftung als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden sei und unter deren Einfluss und Kontrolle sie stehe, sei die Stiftung in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden. Diese nehme sie im Rahmen ihrer Stiftungszwecke auch eigenverantwortlich wahr. Der Informationszugang sei nicht durch Vorschriften des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, nach denen behördliche Unterlagen der Stiftungsaufsicht nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterlägen. Diese Vorschriften besagten nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung selbst zur Auskunft über ihre Verhältnisse verpflichtet sei. Der Gesetzgeber habe Stiftungen privaten Rechts, die unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stünden und sich dementsprechend nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könnten, vor Informationsansprüchen der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos schützen wollen. Soweit eine Erteilung von stiftungsbezogenen Auskünften personenbezogene Daten eines Dritten betreffe, sehe das Informationsfreiheitsgesetz ein entsprechendes Beteiligungsverfahren vor, das den Dritten ausreichend schütze.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen