Zivilrecht - 27. Oktober 2020

Musterklägerin im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten bestimmt

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 26.10.2020 zum Beschluss 20 Kp 2/17 vom 22.10.2020

Der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten eine britische Aktionärin zur Musterklägerin bestimmt.

Bei der Bestimmung dieser Musterklägerin war letztlich ausschlaggebend, dass der von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffene Anspruch der Aktionärin rund 5,7 Mio. Euro beträgt, d. h. rund 72 % der Summe der dem Senat mitgeteilten Ansprüche aus den vom Landgericht derzeit ausgesetzten Verfahren. Dagegen ließen die neben der Anspruchshöhe zu berücksichtigenden Kriterien für die Auswahl eines Musterklägers gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG, wie z. B. die Bandbreite der vorgelegten Feststellungsziele, die Eignung des jeweiligen Prozessbevollmächtigten oder die Einigung mehrerer Kläger auf einen von ihnen, hier keinen Vorrang eines als Musterkläger in Betracht kommenden Klägers erkennen.

Die übrigen Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt wurden, können sich gleichwohl in ihrer Stellung als Beigeladene neben der Musterklägerin am weiteren Verfahren aktiv beteiligen (§ 9 Abs. 3 KapMuG).

Der Musterklägerin wurde nach den gesetzlichen Vorgaben zur Begründung der Feststellungsziele zunächst eine Frist gewährt. Anschließend müssen die Musterbeklagte und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Erst danach kann die mündliche Verhandlung in dem Musterverfahren, voraussichtlich nicht vor Frühjahr 2021, beginnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Relevante Vorschriften:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

  1. der Musterkläger,
  2. die Musterbeklagten,
  3. die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

  1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
  2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
  3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
    (3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

Quelle: OLG Stuttgart