Erneuter Aufruhr um die DSGVO. Nun dient sie erstmals als Grundlage für eine komplexe Datenschutz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Am vergangenen Montag sorgte das „Recht auf Vergessenwerden“ für Ratlosigkeit beim BGH. In zwei Löschungsklagen gegen Google wägten die Richter die Grundrechte von Klägern und Öffentlichkeit ab – mit unterschiedlichem Ausgang. Erstmals urteilt der Senat auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 eingeführt wurde. 

Eindeutiges Urteil 

Im ersten Fall klagte der Geschäftsführer eines mittelhessischen Wohlfahrtsverbandes. Die  Einrichtung hatte im Jahr 2011 knapp eine Million Euro Verlust gemacht. Über seine damalige Krankschreibung während der Enthüllung berichteten die regionalen Medien. Diese Medienberichte wollte der Kläger löschen lassen.  
Das BGH-Ergebnis stellt jedoch klar, dass Google in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Links zu entfernen. In diesem Fall tritt das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Gunsten der Interessen von Internetnutzern und Medienhäusern in den Hintergrund.  

Entscheidung vertagt 

Schwieriger war diese Abwägung im zweiten Fall. Geklagt hatte ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das wegen seines Anlagenmodells von einem US-amerikanischen Unternehmen kritisiert wurde. Das Paar wirft dem Unternehmen vor, vorsätzlich falsche und negative Berichte über sie veröffentlicht zu haben, um diese nur gegen Bezahlung wieder zu entfernen. Ob die Kläger diese Anschuldigung beweisen müssen oder ob Google in solchen Fällen nachforschen muss, entscheidet nun der Europäische Gerichtshof. Zudem soll ein Bild des Paares als kleines Vorschaubild (Thumbnail) auf Googles Ergebnisliste neben den Links zu sehen sein. Ein direkter Bezug zwischen dem Foto und dem Bericht ist nicht zu erkennen. Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Thumbnails soll ebenfalls das EuGH-Urteil schaffen. 

Grundsätzlich kein „Recht auf Vergessenwerden“ 

Mit seiner Entscheidung setzt der BGH ein klares Zeichen: Ein grundsätzliches „Recht auf Vergessenwerden“ gibt es nicht. Wer sich durch Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, kann die Beweislast unwahrer Aussagen nicht an Suchmaschinen abtreten. Seit der DSGVO ist die Löschung betroffener Links aber leichter. Das aktuelle Urteil verpflichtet einen Betreiber wie Google dazu, dass er „nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt“.  

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