Riester-Rente - 30. Juli 2020

Comeback von Riester?

Eine umstrittene Vorsorgeform der zweiten Schicht zur Alterssicherung steht vor einem Revival. Nach Abschaffung der Doppelverbeitragung wird die Riester-Förderung nun auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) überaus attraktiv.

Kaum eine Vorsorgeform ist seit Jahren so präsent und so umstritten in den Medien wie die Riester-Rente. Von den einen als attraktives und effizientes Instrument der ergänzenden Alterssicherung und als wesentlicher Beitrag zur Altersvorsorge gelobt, schlagen die anderen den Bereich unterhalb des altbewährten Kopfkissens als bessere Sparalternative vor. Die kapitalgedeckte Riester-Rente wurde geschaffen, um die mit der Rentenreform 2001 einhergehende sukzessive Absenkung des Rentenniveaus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auszugleichen. Damit dies gelingt, ist es wichtig, dass möglichst viele gesetzlich Rentenversicherte von der Riester-Rente Gebrauch machen oder aber auf alternative Art und Weise persönlich dafür Sorge tragen, das abschmelzende Leistungsniveau der GRV zu kompensieren. Letzteres könnte zum Beispiel mittels einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung geschehen. Wenngleich seit Jahren von verschiedenen Seiten ein Abgesang auf die Riester-Rente angestimmt wird, sollte man zur Kenntnis nehmen, dass 2019 über 16,5 Millionen Riester-Verträge existierten. Getrübt wird dieser beeindruckende Wert durch die Tatsache, dass die Zahl in den vergangenen Jahren stagnierte beziehungsweise sogar leicht rückläufig war. Hinzu kommt, dass schätzungsweise ein Fünftel der Verträge nicht mehr aktiv bespart wird.

Wer kann die Riester-Rente nutzen?

Die Riester-Förderung ist eine kombinierte Förderung aus Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen mittels Sonderausgabenabzug. Unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere Personengruppen, die vom sinkenden Sicherungsniveau der GRV und der Beamtenversorgung betroffen sind:

  •  Pflichtversicherte in der GRV und der Alterssicherung der Landwirte
  • Beamte
  • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Auszubildende
  • Minijobber, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld sowie
  • Kindererziehende während der gesetzlichen Kindererziehungszeit

Darüber hinaus sind Ehe- und Lebenspartner unmittelbar Förderberechtigter mittelbar förderberechtigt, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.

Die Riester-Rente ist eine freiwillige Art der Vorsorge. Die Förderung ist daher mit dem Ziel gestaltet worden, sie für möglichst viele Förderberechtigte attraktiv zu machen. Insbesondere für Geringverdiener und für Förderberechtigte, die Kinder erziehen, sollten besondere Vorsorgeanreize geschaffen werden. Die Förderung setzt sich aus einer Zulagenkomponente [(§§ 82 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) und einem Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) zusammen. Voraussetzung für den vollen Erhalt der Förderung ist, dass der Förderberechtigte vier Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (andere Bemessungsgrundlagen vgl. § 86 Abs. 1 EStG) einschließlich des Zulagenanspruchs für die geförderte Altersversorgung aufwendet, maximal aber 2.100 Euro per annum und mindestens einen Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro per annum. Wendet der Zulagenberechtigte mehr als 60 Euro, aber weniger als vier Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage auf, erfolgt die Förderung nur anteilig. Bei der Zulage sind Grundzulage und Kinderzulagen für jedes kindergeldberechtigte Kind zu unterscheiden. Darüber hinaus gibt es einmalig einen Berufseinsteigerbonus für Förderberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.

Grundzulage175€ p.a.
Kinderzulage
– für vor 2008 geborene Kinder
– für ab 2008 geborene Kinder

185€ p.a.
300€ p.a.
Berufseinsteigerbonus200€ einmalig

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist begrenzt auf einen Betrag von 2.100 Euro inklusive Zulagenanspruch.

Beispiel

Brutto-
einkom-
men p.a.
Kinder (ab 2008
geboren)
Mindest-
beitrag
(4%) p.a.
Zulagen
p.a.
Eigen-
anteil
p.a.
mind.
Zusätzl.
Steuer-
vorteil
bei
Zahlung d. Mind.-
Betrags
Förder-
quote
36.000 €21.440 €775 €665 €0 €53%

Auch mittelbar Zulagenberechtigte bekommen die vollen Grund- und gegebenenfalls Kinderzulagen, wenn der Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist und für einen Riester-Vertrag den Mindestbeitrag entsprechend seines Einkommens aufwendet. Dabei kann er die den beiden Ehegatten oder Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulagen bei der Ermittlung des Eigenbeitrags berücksichtigen (§ 86 Abs. 2 EStG). Der mittelbar Zulagenberechtigte muss in einen eigenen Altersvorsorgevertrag zumindest den Sockelbetrag einzahlen. Der Zulagenantrag ist vom Zulagenberechtigten zu stellen. Der Antrag wird meist aufgrund einer erteilten Dauervollmacht vom Produktanbieter in einem elektronischen Verfahren an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Diese setzt die Zulagen fest und zahlt sie in den Vorsorgevertrag ein. Den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG macht der Versorgungsberechtigte im Rahmen seiner Steuererklärung geltend.

Der mittelbar Z­ulagenberechtigte muss in einen eigenen Altersvorsorgevertrag zumindest den Sockelbetrag einzahlen.

Bei der Kündigung des Altersvorsorgevertrags handelt es sich um eine förderschädliche Verwendung. In diesem Fall muss die gewährte Förderung vom Produktanbieter einbehalten und an die Zulagenstelle abgeführt werden.

Die Versorgungsleistungen aus Riester-Verträgen sind nachgelagert nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern.

Gerade für die Personengruppe der Geringverdiener ist der erst 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte Freibetrag nach § 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) wichtig. Seither werden lebenslange Zusatzrenten wie die Riester-Rente nicht beziehungsweise nicht mehr in voller Höhe auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Welche Produkte sind förderfähig?

Förderfähig sind Altersvorsorgeverträge, die bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Hierzu zählen unter anderem

  • gleichbleibende lebenslange Rente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahrs,
  • alternativ: Ratenauszahlungsplan mit bis zu 30-prozentiger Kapitaloption und lebenslanger Restkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr,
  • eine Beitragsgarantie zum Beginn der Auszahlungsphase – Risikobeiträge zur Absicherung von Tod und Erwerbsminderung können dabei bis zur Höhe von 20 Prozent außer Acht gelassen werden – und
  • eine Hinterbliebenenleistung, die für Ehegatten, Lebenspartner sowie kindergeldberechtigte Kinder zulässig ist.

Ob ein Produkt die Fördervoraussetzungen erfüllt, wird vom Bundeszentralamt für Steuern geprüft und durch die Vergabe einer Zertifizierungsnummer bestätigt. Als Altersvorsorgeverträge kommen Banksparpläne, Rentenversicherungen, Fondssparpläne sowie soganannte Wohn-Riester-Bausparverträge in Betracht. Bei Letzteren handelt es sich um eine besondere Form des Altersvorsorgevertrags, bei der auch Tilgungsleistungen förderfähig sind. Neben Beiträgen in Altersvorsorgeverträgen im Sinne des AltZertG sind auch Beiträge im Rahmen der bAV, die aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gezahlt werden, förderfähig (vgl. § 82 Abs. 2 EStG). Diese Verträge bedürfen keiner Zertifizierung, da sie bereits aufgrund der gesetzlichen Normen der bAV reglementiert sind.

Riester-Förderung in der bAV

Beiträge in die oben genannten bAV-Durchführungswege sind bereits seit 2002 Riester-förderfähig. Arbeitnehmer haben seither sogar einen Rechtsanspruch auf Riester-Förderung in der bAV (vgl. § 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Doch bisher ist die Riester-bAV nur selten sinnvoll. Weil sowohl die Beiträge als auch die Leistungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) belastet waren. Diese Doppelverbeitragung hat die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Riester-geförderten bAV regelmäßig ad absurdum geführt. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde diese Regelung abgeschafft. Seither sind Betriebsrenten, soweit sie auf Riester-geförderten Beiträgen beruhen, für pflichtversicherte Rentner von der Beitragspflicht ausgenommen. Mit dieser Änderung wurde die Riester-bAV für viele Versorgungsberechtigte überaus attraktiv – oft sogar attraktiver als die üblicherweise gewählte Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG. Gründe dafür sind, dass die Zulagen für viele Arbeitnehmer höher ausfallen als die Steuerersparnis aus § 3 Nr. 63 EStG und der hier regelmäßig aufgrund von § 1a Abs. 1a EStG gezahlte 15-prozentige Arbeitgeberzuschuss. Zudem kommt es bei der Wahl der Riester-Förderung zu keinerlei Einbußen bei den Anwartschaften auf Leistungen aus der Sozialversicherung – allen voran der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), weil die Beiträge aus verbeitragtem Einkommen aufgebracht werden. Gegenüber der privaten Riester-Rente kann die betriebliche Variante mit den hier üblichen Kollektivkonditionen punkten. Zudem ist eine Bruttobeitragsgarantie und die Beschränkung auf 20 Prozent Beitragsanteil zur Absicherung von Tod und Invalidität unbeachtlich. So können für diese Risiken höhere Leistungen abgesichert werden. Auch der Administrationsaufwand ist für den Arbeitgeber gut beherrschbar, wenn der Produktanbieter das Zulagenverfahren direkt mit dem Arbeitnehmer abwickelt. Ideal sind zudem Vertragsgestaltungen, die einen Wechsel der Förderart in Abhängigkeit von der Lebenssituation des Versorgungsberechtigten zulassen oder sogar ermöglichen, parallel Beiträge unterschiedlicher Förderarten zu verarbeiten. So kann der Vorsorgevertrag den sich ändernden Lebensumständen angepasst und stets die optimale Förderung genutzt werden. Aus diesen Gründen darf die Riester-Förderung im Rahmen der bAV-Beratung nicht mehr außer Acht gelassen werden.

Fazit

Die Riester-Rente stellt für weite Bevölkerungsschichten eine attraktive Vorsorgeform dar. Gleichwohl wird sie teilweise kritisiert. Gründe sind die vom Gesetzgeber aufgebürdete Komplexität und die daraus resultierenden erhöhten Verwaltungskosten der Produktanbieter. Unstrittig ist aber, dass eine ergänzende Altersvorsorge für die meisten Bürger essenziell ist, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Mit der gestiegenen Attraktivität der Riester-bAV und weiteren jüngst vorgebrachten Reformvorschlägen könnte die Riester-Rente aber ein Revival erleben.

MEHR DAZU

Fachbuch „Betriebliche Altersversorgung“, E-Book,
Art.-Nr. 19329

Zum Autor

MW
Marco Westermann

Senior Experte für bAV-Grundsatzfragen bei der HDI Pensionsmanagement AG in Köln sowie Referent auf diversen Fachtagungen im Themenbereich bAV

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