Darf man oder darf man nicht? Aktuell scheiden sich die Geister bei der Frage, ob der Begriff „Webinar“ abmahnfähig ist. Erste Anwaltsschreiben wurden wohl schon verschickt.

 „Fortbildungen im Internet“, „digitale Veranstaltungen“ oder „virtuelle Seminare“ – wenn man sich online weiterbilden möchte, stößt man auf eine Vielzahl umständlicher Bezeichnungen. Eine der anschaulicheren ist der Begriff „Webinar“. Deshalb verwenden ihn die meisten Anbieter und Unternehmen wie selbstverständlich. Ob damit bald Schluss ist, beschäftigt aktuell Bundesverbände, Gerichtshöfe, Anwälte und Anbieter besagter Services. Grund dafür ist der Blogeintrag des Anwalts Dr. Maximilian Greger, in dem er auf die Eintragung des Begriffs „Webinar“ als deutsche Wortmarke aufmerksam macht. Markenrechtlich geschützt hat den Begriff schon im Jahr 2003 ein gewisser Mark Keller, der in Kuala Lumpur, Malaysia, wohnhaft ist. Ob der Markenschutz noch immer Bestand hat, ist allerdings mehr als zweifelhaft. 

Grund zur Sorge? 

Für eine Verletzung des Markenrechts bei der Verwendung der Bezeichnung „Webinar“ spricht die rechtskräftige Eintragung des Wortes ins Markenregister. Markenschutz erhält das Webinar in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Telekommunikationsdienstleistungen, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten. Das Risiko einer Abmahnung und potenzieller Folgen ist aus Sicht von Lars Rieck jedoch gering. Lars Rieck. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz. Er sagt: „Eingetragene Marken sind grundsätzlich rechtlich geschützt sind. Die markenmäßige Verwendung der Marke durch Dritte ist nicht zulässig. Abmahnungen drohen – grundsätzlich. Eine eingetragene Wortmarke kann aber zu einem Gattungsbegriff werden.“ Da der Begriff mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch integriert wurde, besteht die Möglichkeit der Löschung der Marke durch das DPMA. Laut § 49 II Nr. 1 MarkenG verfällt dann der Markenschutz aufgrund „des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr[, weshalb sie] zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist“.  

Viel Lärm um nichts 

Rechtanwalt Rieck gibt sich vorsichtig optimistisch: „Durch die verkehrsübliche Bezeichnung fehlt es der Marke Webinar an der Unterscheidungskraft. Dann liegt ein Gattungsbegriff vor und die Allgemeinheit und der Geschäftsverkehr können diesen Begriff für ihre eigenen Zwecke nutzen.“ 

Diese These stützt auch Dr. Maximilian Greger. In seinem Blog bestätigt er, dass bereits fünf Anträge auf Löschung der Marke beim Patentamt gestellt wurden. „Das bestärkt meine Vermutung, wonach die Marke nicht mehr lange Bestand haben wird.“ 

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