BFH, Urteil II R 21/23 vom 08.10.2025
Leitsatz
- Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.
- Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz. 24).
- Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz. 23).
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 20/23 vom 08.10.2025.
Quelle: Bundesfinanzhof