OVG Bremen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Urteil 2 D 7/25 vom 08.10.2025
Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 hat das Oberverwaltungsgericht über den Antrag eines Bremerhavener Rechtsanwalts, die Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) für unwirksam zu erklären, entschieden. Der Antrag blieb überwiegend ohne Erfolg.
Mit seinem Urteil, das der Vorsitzende im Anschluss an die Sitzung begründete, folgt das Oberverwaltungsgericht dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 (Az. St 5/23), der die Vereinbarkeit des der Verordnung zugrundeliegenden Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes mit der Landesverfassung festgestellt hatte. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs folge auch, dass das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz auch mit dem Grundgesetz vereinbar sei, denn der Staatsgerichtshof habe sich bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung auf dieselben Maßstäbe gestützt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in entsprechenden Fällen anlege.
§ 5 Abs. 3 AusbUFDVO, der die Arbeitgeber zur digitalen Übermittlung ihrer Daten verpflichte und sie zur Kommunikation mit der Behörde auf ihre jeweiligen Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz festlege, sei jedoch unwirksam, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils.
Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen