DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.06.2025
Der Rat hat am 19.06.25 seine Position zur Praktikumsrichtlinie in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sie dient als Grundlage (Verhandlungsmandat) für die kommenden Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament, um eine Einigung zu dem Dossier zu finden. Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt bisher noch nicht festgelegt.
Ziel der Richtlinie ist, die Arbeitsbedingungen für Praktikanten zu verbessern und Scheinpraktika zu bekämpfen. Zudem werden mit der Richtlinie Mindestanforderungen festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können auch günstigere Bestimmungen einführen bzw. beibehalten. Ferner präzisiert der Rat, dass die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein spezifisches Beschäftigungsverhältnis für Praktikanten ins nationale Recht aufzunehmen.
Der Rat nimmt Klarstellungen am Kommissionsvorschlag vor und räumt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität ein, um den verschiedenen nationalen Systemen Rechnung zu tragen u. a.:
- Anwendungsbereich
Es wird klargestellt, dass die Kapitel II (Gleichbehandlung) und IV (Durchsetzungs- und Unterstützungsmaßnahmen) für Praktikanten gelten, die gemäß den in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen, und deren Praktika weder obligatorisch noch im Rahmen aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erfolgen. Für alle Personen, die sich in einem Scheinpraktika befinden, gilt Kapitel III (Scheinpraktika). Von der Richtlinie ausgenommen sind Praktika, die innerhalb des nationalen Rahmens der allgemeinen und beruflichen Bildung erfolgen. Darunter versteht der Rat z. B. Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, obligatorische Praktika, um einen bestimmten Abschluss/Qualifikation zu erlangen oder Berufspraktika. - Scheinpraktika
Die EU-Mitgliedstaaten müssen wirksame Maßnahmen vorsehen, um Scheinpraktika festzustellen und zu bekämpfen. Der Ratstext gewährt ihnen Flexibilität im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z. B. Kontrollen und Inspektionen. Zur Feststellung von Scheinpraktika wird eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden eingeführt, eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten durchzuführen. Dazu zählt beispielsweise das Fehlen einer wesentlichen Lern- und Ausbildungskomponente oder die übermäßige Dauer eines Praktikums. Der Rat stellt klar, dass eine Dauer von bis zu sechs Monaten als ausreichend angesehen wird, jedoch wird auch anerkannt, dass einige Arten von Praktika, je nach Sektor oder Zweck, länger dauern können.
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird den EU-Mitgliedstaaten auch mehr Flexibilität bei den Informationen, die Arbeitgeber den zuständigen Behörden für die Bewertung vorlegen müssen, eingeräumt. - Gleichbehandlung
Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Praktikanten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (inkl. Entgelt) nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeiternehmer, außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Laut Ratsposition sollen die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Sozialpartner zu ermächtigen, Tarifverträge beizubehalten oder abzuschließen, in denen sachliche Gründe festgelegt werden, die als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung gelten. Im Hinblick auf den Begriff „Entgelt“ wird geregelt, dass er entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten in jedem EU-Mitgliedstaat verstanden wird und alle Arten der Vergütung in Form von Geld- oder Sachbezügen umfasst.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel