Umsatzsteuer - 10. Juni 2025

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Abschnitt 18e.1 UStAE – Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 - S 7427-d/00014/001/002 vom 06.06.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer
    deutschen USt-IdNr. stellen.“
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.“
    c) In Satz 3 wird nach dem Wort „Aufbewahrung“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
  3. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
  4. Absatz 5 wird gestrichen.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 20. Juli 2025 anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen