BFH, Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024
Leitsatz
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑ wie etwa gemeinnützige Interessen ‑ verfolgt.
Quelle: Bundesfinanzhof