VG Würzburg, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil W 8 K 24.641 vom 13.01.2025 (nrkr)
Klage einer Zahnarztpraxis abgewiesen
Mit am 30. Januar 2025 den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 13. Januar 2025 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass ein Widerrufsbescheid der Regierung von Unterfranken, mit dem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausgezahlte Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Mit Bescheid des Beklagten vom 10. April 2020 wurde der Klägerin während des ersten „Corona-Lockdowns“ auf ihren Antrag eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro bewilligt. Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose erhaltenen Corona-Soforthilfe. Aus der Rückmeldung der Klägerin vom 30. Dezember 20234 ging hervor, dass bei ihr eine Überkompensation in Höhe von 7.500 Euro vorlag. Mit Bescheid vom 18. März 2024 widerrief die Regierung von Unterfranken den Bewilligungsbescheid und verpflichtete die Klägerin, den Betrag in Höhe von 7.500 Euro zurückzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die zuständige 8. Kammer führte zur Begründung aus, dass bei der Klägerin kein förderfähiger Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Der Liquiditätsengpass sei schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides durch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien „Soforthilfe Corona“ des Freistaates Bayern sowie die „Frequently Asked Questions (FAQ)“ hinreichend bestimmt und erkennbar definiert gewesen. Danach seien nur der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand, nicht aber Personalkosten oder sonstige Umsatzeinbußen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei auf eine Betrachtung im Nachhinein, ob die Corona-Soforthilfe tatsächlich im dreimonatigen Betrachtungszeitraum von März bis Mai 2020 benötigt und für den vorbestimmten Zweck verwendet worden sei. Die Klägerin habe nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass keine Nachprüfung erfolge und sie nichts zurückzahlen müsse, wenn sich nachher herausstelle, dass sie die Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Corona-Soforthilfe nicht habe behalten werden dürfen, wenn sich im Nachhinein ergebe, dass sie nicht für den bestimmten Förderzweck zur Befriedigung des laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes benötigt worden sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg