BRAK, Mitteilung vom 04.10.2024 zum Beschluss V R 1/24 des BFH vom 30.08.2024
Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte.
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass elektronische Dokumente nur dann wirksam bei Verfahren mit E-Akte eingereicht werden, wenn sie in einem der gesetzlich vorgeschriebenen Dateiformate PDF oder TIFF übermittelt werden. Word-Dokumente wahren die Formvorgaben hingegen nicht. Damit schließt sich der BFH der gleichlautenden Rechtsprechung von BGH und BAG an (Beschluss vom 30.08.2024, Az. V R 1/24).
Offen bleibt nach dem Beschluss des BFH allerdings, wie die Formvorschriften bei Papierakten zu werten sind.
Steuerberatergesellschaft übermittelt Revisionsschrift als Word-Datei
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte die Revision per DOCX-Datei (Microsoft Word-Dokument) über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) bei Gericht eingereicht. Daraufhin wies die Geschäftsstelle des BFH sie umgehend darauf hin, dass gemäß § 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine Übermittlung elektronischer Dokumente ausschließlich im PDF- oder TIFF-Format vorgeschrieben und das Dokument daher nicht formgerecht sei. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit einer Heilung des Formfehlers gemäß § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, sofern das Dokument unverzüglich in einem geeigneten Format nachgereicht würde. Trotz des Hinweises reichte die Prozessbevollmächtigte die Revisionsschrift jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach. Erst die Revisionsbegründung wurde im PDF-Format übermittelt, jedoch außerhalb der gesetzlichen Frist.
BFH: Gesetz ist eindeutig
Der BFH verwarf die Revision daher als unzulässig, auch eine Wiedereinsetzung kam wegen des Verschuldens der Steuerberater nicht in Betracht. Schließlich müsse diese Berufsgruppe das Verfahrensrecht kennen.
Die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente, einschließlich der zulässigen Dateiformate, sind in der ERVV geregelt. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV „ist“ ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF oder TIFF einzureichen. Hierbei handele es sich um eine zwingende Vorschrift, so der BFH.
Ein elektronisches Dokument, das nicht in einem der vorgeschriebenen Formate übermittelt wird, sei nicht formgerecht und könne daher nicht wirksam bei Gericht eingereicht werden. Der Gesetzgeber habe bewusst das PDF-Format gewählt, da es von den meisten Computersystemen gelesen werden könne und sicher vor Manipulationen sei. Zudem biete es Schutz vor Schadsoftware und gewährleiste eine barrierefreie Darstellung. Dass das Gericht aus dem Word-Dokument ein PDF kreiere, liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.
Mit diesem Beschluss schließt sich der BFH dem BAG und BGH an, die ebenfalls entschieden haben, dass ein als Word-Dokument eingereichter Schriftsatz formunwirksam ist, basierend auf § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG bzw. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer