Berufspolitik - 30. April 2024

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen – Ministerium: interne Rotation ausreichend

WPK, Mitteilung vom 29.04.2024

Am 5. März 2024 wurde das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet („Neu auf WPK.de“ vom 21. März 2024).

Nach der WPK vorliegenden Informationen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Dokument „Häufige Fragen & Antworten“ zum 3. NKFWG NRW herausgegeben und direkt an die Zielgruppe übermittelt. Danach soll eine interne Rotation für Abschlussprüfer von Gemeinden sowie kommunalen Eigenbetrieben ausreichend sein (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, § 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW). Die WPK ist im Gesetzgebungsverfahren wegen des Wortlauts und der Gesetzesbegründung von einer externen Rotationspflicht ausgegangen und hat sich gegen eine solche ausgesprochen. Es ist zu begrüßen, dass dem Dokument „Häufige Fragen & Antworten“ zufolge nun doch eine interne Rotation als ausreichend erachtet wird.

Ferner sollen Beauftragungen von Abschlussprüfern, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, bei der Berechnung der Frist für die Rotation nach fünf Jahren unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer