BRAK, Mitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss VIII ZB 59/23 des BGH vom 08.11.2023
Der BGH hat eigentlich Selbstverständliches klargestellt: Wenn die Berufungsbegründung pünktlich bei Gericht ankommt, ist die Frist gewahrt.
Gelangt die rechtzeitig per beA versendete Berufungsbegründung innerhalb der Frist ans Gericht, so ist die Frist gewahrt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass innerhalb des Gerichts aufgrund nicht erklärbarer Umstände dieser Schriftsatz erst einen Monat später zu den Gerichtsakten gelangt. Diese Selbstverständlichkeit musste der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klarstellen (Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 59/23).
Der besagte Fehler war beim Landgericht Berlin passiert. Der Anwalt des Beklagten in einem Mietrechtsstreit hatte den besagten Schriftsatz fristwahrend per beA an das Gericht übersandt. Dort war er ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Prüfvermerks auch an diesem Tag eingegangen. Doch aus unerfindlichen Gründen gelangte der Schriftsatz erst exakt einen Monat später zu den Gerichtsakten. Die Richterinnen und Richter der Kammer hatten die Berufung aber zwischenzeitlich schon wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde gab der BGH nun statt.
Die Abweisung der Berufung als unzulässig verletze das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Schriftsatz sei fristwahrend eingegangen und hätte berücksichtigt werden müssen. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründung sei allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelange. Dass das Dokument – offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens – zu spät zur Gerichtsakte gelangt ist, sei dagegen nicht von Bedeutung. Auf ein Verschulden des Gerichts komme es dabei nicht an; das Gericht sei insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich. Deshalb ändere es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richterinnen und Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen worden oder dieser erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt sei.
Quelle: BRAK