BMF, Schreiben IV B 3 - S-1301-LUX / 23 / 10001 :001 vom 15.01.2024
Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 zur Anwendung des Abkommens vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 DBA-Luxemburg die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.
Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2024v anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Die Konsultationsvereinbarung ersetzt die folgenden Vereinbarungen entsprechend der jeweils in Abschnitt VIII. Absätze 1 und 2 vereinbarten Anwendungszeitpunkte:
- Verständigungsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern vom 26. Mai 2011;
- Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld vom 7. September 2011;
- Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind vom 7. September 2011.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen